RS Vwgh 2012/6/28 2009/16/0075

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.06.2012
beobachten
merken

Index

L37089 Dienstgeberabgabe Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §29 Abs2;
DienstgeberabgabeG Wr §2 Abs3;
KommStG 1993 §4 Abs1;

Rechtssatz

Bauausführungen bilden einen Sondertatbestand, der, sobald er verwirklicht ist, die anderen Tatbestände des § 4 Abs. 1 KommStG iVm § 29 Abs. 2 BAO ausschließt (vgl. diesbezüglich das zur Lohnsummensteuer ergangene Erkenntnis vom 9. November 1955, Zl. 3197/54, VwSlg 1297 F/1955). Gleiches hat auch für Bauausführungen iSd § 3 Abs. 2 DienstgeberAbgG zu gelten.Bauausführungen bilden einen Sondertatbestand, der, sobald er verwirklicht ist, die anderen Tatbestände des Paragraph 4, Absatz eins, KommStG in Verbindung mit Paragraph 29, Absatz 2, BAO ausschließt vergleiche diesbezüglich das zur Lohnsummensteuer ergangene Erkenntnis vom 9. November 1955, Zl. 3197/54, VwSlg 1297 F/1955). Gleiches hat auch für Bauausführungen iSd Paragraph 3, Absatz 2, DienstgeberAbgG zu gelten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2009160075.X03

Im RIS seit

27.07.2012

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten