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E6JNorm
62007CJ0460 Puffer VORAB;Rechtssatz
Auf der Grundlage des Urteils des EuGH vom 23. April 2009, C- 460/07, Puffer, hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 28. Mai 2009, 2009/15/0100 (vgl. zuletzt das Erkenntnis vom 29. März 2012, 2009/15/0210, und das Erkenntnis vom 28. Juni 2012, 2009/15/0222) ausgesprochen, dass sich der Vorsteuerausschluss bezüglich der ausschließlich oder überwiegend für private Wohnzwecke des Unternehmers genutzten räumlichen Bereiche eines gemischt genutzten Gebäudes aus § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994 ergibt, nicht hingegen aus der - nicht mit der Sechsten Richtlinie vereinbaren - Vorsteuerausschlussregelung, welche das Abgabenänderungsgesetz 1997 durch die Änderungen in § 12 Abs. 2 Z 1, § 6 Abs. 1 Z 16 und § 6 Abs. 2 UStG 1994 geschaffen hat.Auf der Grundlage des Urteils des EuGH vom 23. April 2009, C- 460/07, Puffer, hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 28. Mai 2009, 2009/15/0100 vergleiche zuletzt das Erkenntnis vom 29. März 2012, 2009/15/0210, und das Erkenntnis vom 28. Juni 2012, 2009/15/0222) ausgesprochen, dass sich der Vorsteuerausschluss bezüglich der ausschließlich oder überwiegend für private Wohnzwecke des Unternehmers genutzten räumlichen Bereiche eines gemischt genutzten Gebäudes aus Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, UStG 1994 ergibt, nicht hingegen aus der - nicht mit der Sechsten Richtlinie vereinbaren - Vorsteuerausschlussregelung, welche das Abgabenänderungsgesetz 1997 durch die Änderungen in Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins,, Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 16 und Paragraph 6, Absatz 2, UStG 1994 geschaffen hat.
Gerichtsentscheidung
EuGH 62007CJ0460 Puffer VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009150217.X05Im RIS seit
02.08.2012Zuletzt aktualisiert am
14.06.2017