RS Vwgh 2012/6/28 2009/15/0201

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Veröffentlicht am 28.06.2012
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Rechtssatz

Als Beweismittel kommen nur Umstände in Betracht, die der Partei bekannt gegeben werden dürfen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Februar 1999, 98/14/0105). Es ist mit rechtsstaatlichen Grundsätzen unvereinbar, einen Bescheid auf der Partei nicht zugängliche Beweismittel zu stützen (vgl. Ritz, BAO4, § 183 Tz 9 und § 166 Tz 7 unter Bezugnahme auf das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2000, 2000/14/0104).Als Beweismittel kommen nur Umstände in Betracht, die der Partei bekannt gegeben werden dürfen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 17. Februar 1999, 98/14/0105). Es ist mit rechtsstaatlichen Grundsätzen unvereinbar, einen Bescheid auf der Partei nicht zugängliche Beweismittel zu stützen vergleiche Ritz, BAO4, Paragraph 183, Tz 9 und Paragraph 166, Tz 7 unter Bezugnahme auf das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2000, 2000/14/0104).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2009150201.X03

Im RIS seit

25.07.2012

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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