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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtHinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2003/15/0063 E 22. Dezember 2005 RS 4Stammrechtssatz
Die Begründung einer Schätzung hat u.a. die der Schätzung zu Grunde liegenden Sachverhaltsannahmen und die Ableitung des Schätzungsergebnisses darzulegen und sich mit den Einwendungen auseinander zu setzen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009150201.X02Im RIS seit
25.07.2012Zuletzt aktualisiert am
31.10.2012