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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §66;Rechtssatz
Die Lohnsteuerberechnung erfolgt nach den Verhältnissen im maßgebenden Lohnzahlungszeitraum nach dem umgerechneten Jahrestarif (§ 66 EStG 1988). Bei der Berechnung der Lohnsteuer wird das Kalenderjahr gemäß Abs. 3 leg. cit. mit 360 Tagen und der Kalendermonat mit 30 Tagen angenommen (vgl. Doralt, EStG11, § 66 Tz 3).Die Lohnsteuerberechnung erfolgt nach den Verhältnissen im maßgebenden Lohnzahlungszeitraum nach dem umgerechneten Jahrestarif (Paragraph 66, EStG 1988). Bei der Berechnung der Lohnsteuer wird das Kalenderjahr gemäß Absatz 3, leg. cit. mit 360 Tagen und der Kalendermonat mit 30 Tagen angenommen vergleiche Doralt, EStG11, Paragraph 66, Tz 3).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009150027.X01Im RIS seit
02.08.2012Zuletzt aktualisiert am
31.10.2012