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21/01 HandelsrechtNorm
BAO §79;Rechtssatz
Die bloße Auflösung und Löschung einer Kommanditgesellschaft bedeutet noch nicht deren Vollbeendigung, weshalb eine Kommanditgesellschaft, solange nicht eine Abwicklung ihrer Rechtsverhältnisse u.a. zum Abgabengläubiger erfolgt ist, auch im Abgabenverfahren ihre Angelegenheiten betreffend die Parteifähigkeit beibehält. Allerdings trifft dies nicht zu, wenn die Kommanditgesellschaft beendet wird und ein Gesamtrechtsnachfolger vorhanden ist, wie es etwa bei einer Vermögensübernahme nach § 142 HGB nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Fall ist (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 8. Februar 2007, 2006/15/0379).Die bloße Auflösung und Löschung einer Kommanditgesellschaft bedeutet noch nicht deren Vollbeendigung, weshalb eine Kommanditgesellschaft, solange nicht eine Abwicklung ihrer Rechtsverhältnisse u.a. zum Abgabengläubiger erfolgt ist, auch im Abgabenverfahren ihre Angelegenheiten betreffend die Parteifähigkeit beibehält. Allerdings trifft dies nicht zu, wenn die Kommanditgesellschaft beendet wird und ein Gesamtrechtsnachfolger vorhanden ist, wie es etwa bei einer Vermögensübernahme nach Paragraph 142, HGB nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Fall ist vergleiche etwa den hg. Beschluss vom 8. Februar 2007, 2006/15/0379).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2008150332.X01Im RIS seit
31.10.2012Zuletzt aktualisiert am
19.08.2013