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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §12;Rechtssatz
In den Materialien zum Einkommensteuergesetz 1988 (621 BlgNR 17. GP, 73) wird ausgeführt, dass § 12 EStG 1988 gegenüber § 12 EStG 1972 außer sprachlichen Verbesserungen und geänderten Absatzbezeichnungen weitere, sodann wiedergegebene Änderungen aufweise. Die Ausführungen in den genannten Materialien bieten keinen Anhaltspunkt dafür, dass für Einkünfte aus Waldnutzungen infolge höherer Gewalt die Möglichkeit der Bildung einer Übertragungsrücklage zukünftig nicht mehr bestehen sollte. Abs. 7 erlaubt die Möglichkeit der Bildung einer Übertragungsrücklage allgemein, ohne Einschränkung auf einen einzelnen Tatbestand des § 12 EStG 1988. Dies spricht dafür, dass mit dem EStG 1988 zwar die Regelungstechnik geändert wurde, an der steuerlichen Begünstigung und deren Umfang jedoch keine Änderung eintreten sollte (vgl. in diesem Sinne Hofstätter/Reichel, EStG 1988, § 12 Tz 11). Auch der Gesetzgeber des EStG 1988 wollte hinsichtlich Kalamitätseinkünften Begünstigungen schaffen, um dem forstwirtschaftlichen Betrieb Ersatzinvestitionen zu erleichtern. Das Instrument der Übertragungsrücklage ermöglicht es dem Steuerpflichtigen, die stillen Reserven auch in Folgejahre zu übertragen. Er ist somit nicht gezwungen, noch im selben Jahr zu investieren. Aus dem Sinn und Zweck der Regelung lässt sich kein Grund finden, warum für Kalamitätseinkünfte vor dem AbgÄG 2004 nur eine Verwendung im Jahr der Aufdeckung, eine Rücklagenbildung jedoch nicht (mehr) in Betracht kommen sollte. Die systematische und teleologische Auslegung sprechen für die Zulässigkeit einer Rücklagenbildung (vgl. Häusle, SWK 13/1997, 337, sowie Urban, SWK 18/1997, 416).In den Materialien zum Einkommensteuergesetz 1988 (621 BlgNR 17. GP, 73) wird ausgeführt, dass Paragraph 12, EStG 1988 gegenüber Paragraph 12, EStG 1972 außer sprachlichen Verbesserungen und geänderten Absatzbezeichnungen weitere, sodann wiedergegebene Änderungen aufweise. Die Ausführungen in den genannten Materialien bieten keinen Anhaltspunkt dafür, dass für Einkünfte aus Waldnutzungen infolge höherer Gewalt die Möglichkeit der Bildung einer Übertragungsrücklage zukünftig nicht mehr bestehen sollte. Absatz 7, erlaubt die Möglichkeit der Bildung einer Übertragungsrücklage allgemein, ohne Einschränkung auf einen einzelnen Tatbestand des Paragraph 12, EStG 1988. Dies spricht dafür, dass mit dem EStG 1988 zwar die Regelungstechnik geändert wurde, an der steuerlichen Begünstigung und deren Umfang jedoch keine Änderung eintreten sollte vergleiche in diesem Sinne Hofstätter/Reichel, EStG 1988, Paragraph 12, Tz 11). Auch der Gesetzgeber des EStG 1988 wollte hinsichtlich Kalamitätseinkünften Begünstigungen schaffen, um dem forstwirtschaftlichen Betrieb Ersatzinvestitionen zu erleichtern. Das Instrument der Übertragungsrücklage ermöglicht es dem Steuerpflichtigen, die stillen Reserven auch in Folgejahre zu übertragen. Er ist somit nicht gezwungen, noch im selben Jahr zu investieren. Aus dem Sinn und Zweck der Regelung lässt sich kein Grund finden, warum für Kalamitätseinkünfte vor dem AbgÄG 2004 nur eine Verwendung im Jahr der Aufdeckung, eine Rücklagenbildung jedoch nicht (mehr) in Betracht kommen sollte. Die systematische und teleologische Auslegung sprechen für die Zulässigkeit einer Rücklagenbildung vergleiche Häusle, SWK 13/1997, 337, sowie Urban, SWK 18/1997, 416).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2008150300.X05Im RIS seit
02.08.2012Zuletzt aktualisiert am
31.10.2012