RS Vwgh 2012/6/28 2008/15/0300

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.06.2012
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §12;
EStG 1988 §12;
  1. EStG 1988 § 12 heute
  2. EStG 1988 § 12 gültig ab 25.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2020
  3. EStG 1988 § 12 gültig von 14.01.2015 bis 24.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2015
  4. EStG 1988 § 12 gültig von 01.04.2012 bis 13.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  5. EStG 1988 § 12 gültig von 01.04.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  6. EStG 1988 § 12 gültig von 24.05.2007 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  7. EStG 1988 § 12 gültig von 31.12.2004 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  8. EStG 1988 § 12 gültig von 05.06.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  9. EStG 1988 § 12 gültig von 01.01.2004 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  10. EStG 1988 § 12 gültig von 01.01.2004 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2003
  11. EStG 1988 § 12 gültig von 31.12.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 797/1996
  12. EStG 1988 § 12 gültig von 01.05.1996 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  13. EStG 1988 § 12 gültig von 27.08.1994 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 680/1994
  14. EStG 1988 § 12 gültig von 30.07.1988 bis 26.08.1994

Rechtssatz

In den Materialien zum Einkommensteuergesetz 1988 (621 BlgNR 17. GP, 73) wird ausgeführt, dass § 12 EStG 1988 gegenüber § 12 EStG 1972 außer sprachlichen Verbesserungen und geänderten Absatzbezeichnungen weitere, sodann wiedergegebene Änderungen aufweise. Die Ausführungen in den genannten Materialien bieten keinen Anhaltspunkt dafür, dass für Einkünfte aus Waldnutzungen infolge höherer Gewalt die Möglichkeit der Bildung einer Übertragungsrücklage zukünftig nicht mehr bestehen sollte. Abs. 7 erlaubt die Möglichkeit der Bildung einer Übertragungsrücklage allgemein, ohne Einschränkung auf einen einzelnen Tatbestand des § 12 EStG 1988. Dies spricht dafür, dass mit dem EStG 1988 zwar die Regelungstechnik geändert wurde, an der steuerlichen Begünstigung und deren Umfang jedoch keine Änderung eintreten sollte (vgl. in diesem Sinne Hofstätter/Reichel, EStG 1988, § 12 Tz 11). Auch der Gesetzgeber des EStG 1988 wollte hinsichtlich Kalamitätseinkünften Begünstigungen schaffen, um dem forstwirtschaftlichen Betrieb Ersatzinvestitionen zu erleichtern. Das Instrument der Übertragungsrücklage ermöglicht es dem Steuerpflichtigen, die stillen Reserven auch in Folgejahre zu übertragen. Er ist somit nicht gezwungen, noch im selben Jahr zu investieren. Aus dem Sinn und Zweck der Regelung lässt sich kein Grund finden, warum für Kalamitätseinkünfte vor dem AbgÄG 2004 nur eine Verwendung im Jahr der Aufdeckung, eine Rücklagenbildung jedoch nicht (mehr) in Betracht kommen sollte. Die systematische und teleologische Auslegung sprechen für die Zulässigkeit einer Rücklagenbildung (vgl. Häusle, SWK 13/1997, 337, sowie Urban, SWK 18/1997, 416).In den Materialien zum Einkommensteuergesetz 1988 (621 BlgNR 17. GP, 73) wird ausgeführt, dass Paragraph 12, EStG 1988 gegenüber Paragraph 12, EStG 1972 außer sprachlichen Verbesserungen und geänderten Absatzbezeichnungen weitere, sodann wiedergegebene Änderungen aufweise. Die Ausführungen in den genannten Materialien bieten keinen Anhaltspunkt dafür, dass für Einkünfte aus Waldnutzungen infolge höherer Gewalt die Möglichkeit der Bildung einer Übertragungsrücklage zukünftig nicht mehr bestehen sollte. Absatz 7, erlaubt die Möglichkeit der Bildung einer Übertragungsrücklage allgemein, ohne Einschränkung auf einen einzelnen Tatbestand des Paragraph 12, EStG 1988. Dies spricht dafür, dass mit dem EStG 1988 zwar die Regelungstechnik geändert wurde, an der steuerlichen Begünstigung und deren Umfang jedoch keine Änderung eintreten sollte vergleiche in diesem Sinne Hofstätter/Reichel, EStG 1988, Paragraph 12, Tz 11). Auch der Gesetzgeber des EStG 1988 wollte hinsichtlich Kalamitätseinkünften Begünstigungen schaffen, um dem forstwirtschaftlichen Betrieb Ersatzinvestitionen zu erleichtern. Das Instrument der Übertragungsrücklage ermöglicht es dem Steuerpflichtigen, die stillen Reserven auch in Folgejahre zu übertragen. Er ist somit nicht gezwungen, noch im selben Jahr zu investieren. Aus dem Sinn und Zweck der Regelung lässt sich kein Grund finden, warum für Kalamitätseinkünfte vor dem AbgÄG 2004 nur eine Verwendung im Jahr der Aufdeckung, eine Rücklagenbildung jedoch nicht (mehr) in Betracht kommen sollte. Die systematische und teleologische Auslegung sprechen für die Zulässigkeit einer Rücklagenbildung vergleiche Häusle, SWK 13/1997, 337, sowie Urban, SWK 18/1997, 416).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2008150300.X05

Im RIS seit

02.08.2012

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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