Index
32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §12;Rechtssatz
§ 12 EStG 1988 bezweckt, die Versteuerung stiller Reserven, die durch die Veräußerung von Anlagevermögen realisiert werden, aufzuschieben, indem die aufgedeckten stillen Reserven unter bestimmten Voraussetzungen auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Neuinvestitionen übertragen werden können. Dadurch stehen die Mittel für (Ersatz-)Investitionen zunächst ungeschmälert zur Verfügung. Die stillen Reserven wirken sich erst in den Folgejahren durch entsprechend verminderte Abschreibungen des Wirtschaftsgutes, auf das die stillen Reserven übertragen worden sind, aus. Die gleichen Überlegungen gelten, wenn ein Wirtschaftsgut infolge höherer Gewalt aus dem Betrieb ausscheidet und dafür eine Entschädigung geleistet wird. Bis zum StReformG 2005 war die Übertragung stiller Reserven eine allgemeine Gewinnermittlungsvorschrift, die auch im Rahmen des KStG 1988 zur Anwendung kommen konnte (vgl. Doralt, EStG9, § 12 Tz 1f). Soweit stille Reserven nicht im Jahr ihrer Aufdeckung auf andere Wirtschaftsgüter übertragen werden, können sie einer Übertragungsrücklage zugeführt werden. Wird die Rücklage innerhalb der Verwendungsfrist nicht übertragen, so ist sie im betreffenden Wirtschaftsjahr aufzulösen. Bei der Übertragungsrücklage handelt es sich um einen "geparkten" laufenden Gewinn, der dann keiner Begünstigung teilhaftig wird, wenn es zu einer Neuinvestition nicht gekommen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. Oktober 2001, 2001/14/0111). Die Möglichkeit der Übertragung stiller Reserven ist grundsätzlich auf Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens beschränkt. Geschlägertes Holz stellt Umlaufvermögen dar, weshalb die Begünstigung des § 12 EStG 1988 für Kalamitätsnutzungen keine Anwendung finden könnte. Lediglich auf Grund der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung ist es möglich, die Hälfte der Kalamitätseinkünfte als stille Reserve zu übertragen (vgl. mit weiteren Nachweisen Doralt, EStG9, § 12 Tz 38).Paragraph 12, EStG 1988 bezweckt, die Versteuerung stiller Reserven, die durch die Veräußerung von Anlagevermögen realisiert werden, aufzuschieben, indem die aufgedeckten stillen Reserven unter bestimmten Voraussetzungen auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Neuinvestitionen übertragen werden können. Dadurch stehen die Mittel für (Ersatz-)Investitionen zunächst ungeschmälert zur Verfügung. Die stillen Reserven wirken sich erst in den Folgejahren durch entsprechend verminderte Abschreibungen des Wirtschaftsgutes, auf das die stillen Reserven übertragen worden sind, aus. Die gleichen Überlegungen gelten, wenn ein Wirtschaftsgut infolge höherer Gewalt aus dem Betrieb ausscheidet und dafür eine Entschädigung geleistet wird. Bis zum StReformG 2005 war die Übertragung stiller Reserven eine allgemeine Gewinnermittlungsvorschrift, die auch im Rahmen des KStG 1988 zur Anwendung kommen konnte vergleiche Doralt, EStG9, Paragraph 12, Tz 1f). Soweit stille Reserven nicht im Jahr ihrer Aufdeckung auf andere Wirtschaftsgüter übertragen werden, können sie einer Übertragungsrücklage zugeführt werden. Wird die Rücklage innerhalb der Verwendungsfrist nicht übertragen, so ist sie im betreffenden Wirtschaftsjahr aufzulösen. Bei der Übertragungsrücklage handelt es sich um einen "geparkten" laufenden Gewinn, der dann keiner Begünstigung teilhaftig wird, wenn es zu einer Neuinvestition nicht gekommen ist vergleiche das hg. Erkenntnis vom 30. Oktober 2001, 2001/14/0111). Die Möglichkeit der Übertragung stiller Reserven ist grundsätzlich auf Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens beschränkt. Geschlägertes Holz stellt Umlaufvermögen dar, weshalb die Begünstigung des Paragraph 12, EStG 1988 für Kalamitätsnutzungen keine Anwendung finden könnte. Lediglich auf Grund der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung ist es möglich, die Hälfte der Kalamitätseinkünfte als stille Reserve zu übertragen vergleiche mit weiteren Nachweisen Doralt, EStG9, Paragraph 12, Tz 38).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2008150300.X04Im RIS seit
02.08.2012Zuletzt aktualisiert am
31.10.2012