RS Vwgh 2012/6/28 2008/15/0300

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.06.2012
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §12;
  1. EStG 1988 § 12 heute
  2. EStG 1988 § 12 gültig ab 25.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2020
  3. EStG 1988 § 12 gültig von 14.01.2015 bis 24.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2015
  4. EStG 1988 § 12 gültig von 01.04.2012 bis 13.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  5. EStG 1988 § 12 gültig von 01.04.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  6. EStG 1988 § 12 gültig von 24.05.2007 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  7. EStG 1988 § 12 gültig von 31.12.2004 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  8. EStG 1988 § 12 gültig von 05.06.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  9. EStG 1988 § 12 gültig von 01.01.2004 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  10. EStG 1988 § 12 gültig von 01.01.2004 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2003
  11. EStG 1988 § 12 gültig von 31.12.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 797/1996
  12. EStG 1988 § 12 gültig von 01.05.1996 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  13. EStG 1988 § 12 gültig von 27.08.1994 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 680/1994
  14. EStG 1988 § 12 gültig von 30.07.1988 bis 26.08.1994

Rechtssatz

§ 12 EStG 1988 bezweckt, die Versteuerung stiller Reserven, die durch die Veräußerung von Anlagevermögen realisiert werden, aufzuschieben, indem die aufgedeckten stillen Reserven unter bestimmten Voraussetzungen auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Neuinvestitionen übertragen werden können. Dadurch stehen die Mittel für (Ersatz-)Investitionen zunächst ungeschmälert zur Verfügung. Die stillen Reserven wirken sich erst in den Folgejahren durch entsprechend verminderte Abschreibungen des Wirtschaftsgutes, auf das die stillen Reserven übertragen worden sind, aus. Die gleichen Überlegungen gelten, wenn ein Wirtschaftsgut infolge höherer Gewalt aus dem Betrieb ausscheidet und dafür eine Entschädigung geleistet wird. Bis zum StReformG 2005 war die Übertragung stiller Reserven eine allgemeine Gewinnermittlungsvorschrift, die auch im Rahmen des KStG 1988 zur Anwendung kommen konnte (vgl. Doralt, EStG9, § 12 Tz 1f). Soweit stille Reserven nicht im Jahr ihrer Aufdeckung auf andere Wirtschaftsgüter übertragen werden, können sie einer Übertragungsrücklage zugeführt werden. Wird die Rücklage innerhalb der Verwendungsfrist nicht übertragen, so ist sie im betreffenden Wirtschaftsjahr aufzulösen. Bei der Übertragungsrücklage handelt es sich um einen "geparkten" laufenden Gewinn, der dann keiner Begünstigung teilhaftig wird, wenn es zu einer Neuinvestition nicht gekommen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. Oktober 2001, 2001/14/0111). Die Möglichkeit der Übertragung stiller Reserven ist grundsätzlich auf Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens beschränkt. Geschlägertes Holz stellt Umlaufvermögen dar, weshalb die Begünstigung des § 12 EStG 1988 für Kalamitätsnutzungen keine Anwendung finden könnte. Lediglich auf Grund der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung ist es möglich, die Hälfte der Kalamitätseinkünfte als stille Reserve zu übertragen (vgl. mit weiteren Nachweisen Doralt, EStG9, § 12 Tz 38).Paragraph 12, EStG 1988 bezweckt, die Versteuerung stiller Reserven, die durch die Veräußerung von Anlagevermögen realisiert werden, aufzuschieben, indem die aufgedeckten stillen Reserven unter bestimmten Voraussetzungen auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Neuinvestitionen übertragen werden können. Dadurch stehen die Mittel für (Ersatz-)Investitionen zunächst ungeschmälert zur Verfügung. Die stillen Reserven wirken sich erst in den Folgejahren durch entsprechend verminderte Abschreibungen des Wirtschaftsgutes, auf das die stillen Reserven übertragen worden sind, aus. Die gleichen Überlegungen gelten, wenn ein Wirtschaftsgut infolge höherer Gewalt aus dem Betrieb ausscheidet und dafür eine Entschädigung geleistet wird. Bis zum StReformG 2005 war die Übertragung stiller Reserven eine allgemeine Gewinnermittlungsvorschrift, die auch im Rahmen des KStG 1988 zur Anwendung kommen konnte vergleiche Doralt, EStG9, Paragraph 12, Tz 1f). Soweit stille Reserven nicht im Jahr ihrer Aufdeckung auf andere Wirtschaftsgüter übertragen werden, können sie einer Übertragungsrücklage zugeführt werden. Wird die Rücklage innerhalb der Verwendungsfrist nicht übertragen, so ist sie im betreffenden Wirtschaftsjahr aufzulösen. Bei der Übertragungsrücklage handelt es sich um einen "geparkten" laufenden Gewinn, der dann keiner Begünstigung teilhaftig wird, wenn es zu einer Neuinvestition nicht gekommen ist vergleiche das hg. Erkenntnis vom 30. Oktober 2001, 2001/14/0111). Die Möglichkeit der Übertragung stiller Reserven ist grundsätzlich auf Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens beschränkt. Geschlägertes Holz stellt Umlaufvermögen dar, weshalb die Begünstigung des Paragraph 12, EStG 1988 für Kalamitätsnutzungen keine Anwendung finden könnte. Lediglich auf Grund der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung ist es möglich, die Hälfte der Kalamitätseinkünfte als stille Reserve zu übertragen vergleiche mit weiteren Nachweisen Doralt, EStG9, Paragraph 12, Tz 38).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2008150300.X04

Im RIS seit

02.08.2012

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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