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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §37;Rechtssatz
Ist der Beschuldigte nicht Zulassungsbesitzer des bei der Begehung der Verwaltungsübertretung verwendeten Kraftfahrzeuges bzw. nicht das vertretungsbefugte Organ einer juristischen Person, die Zulassungbesitzerin (Halterin) des Kraftfahrzeuges ist, so kann von ihm - sofern nicht etwa andere Umstände hinzutreten (wie etwa, wenn ihm der Zulassungsbesitzer das Fahrzeug zur Verwendung überlassen hat) - nicht unter Berufung auf die ihm im Strafverfahren treffende Mitwirkungspflicht verlangt werden, konkrete Angaben darüber zu machen, wer das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt gelenkt hat, kann doch in einem solchen Fall bei ihm nicht vorausgesetzt werden, dass er Kenntnis vom entsprechenden Sachverhalt hat (vgl. E 13. November 1996, 96/03/0237).Ist der Beschuldigte nicht Zulassungsbesitzer des bei der Begehung der Verwaltungsübertretung verwendeten Kraftfahrzeuges bzw. nicht das vertretungsbefugte Organ einer juristischen Person, die Zulassungbesitzerin (Halterin) des Kraftfahrzeuges ist, so kann von ihm - sofern nicht etwa andere Umstände hinzutreten (wie etwa, wenn ihm der Zulassungsbesitzer das Fahrzeug zur Verwendung überlassen hat) - nicht unter Berufung auf die ihm im Strafverfahren treffende Mitwirkungspflicht verlangt werden, konkrete Angaben darüber zu machen, wer das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt gelenkt hat, kann doch in einem solchen Fall bei ihm nicht vorausgesetzt werden, dass er Kenntnis vom entsprechenden Sachverhalt hat vergleiche E 13. November 1996, 96/03/0237).
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweislast Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1 Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht Beweismittel BeschuldigtenverantwortungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012020097.X02Im RIS seit
30.07.2012Zuletzt aktualisiert am
14.08.2012