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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2000/03/0237 E 15. November 2000 RS 2Stammrechtssatz
Den Grundsatz "in dubio pro reo" darf die Behörde nur anwenden, wenn sie nach Durchführung des Beweisverfahrens Zweifel an der Verwirklichung des Tatbildes durch den Beschuldigten hätte.
Schlagworte
Beweise Beweiswürdigung Sachverhalt angenommener geklärterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012020097.X01Im RIS seit
30.07.2012Zuletzt aktualisiert am
14.08.2012