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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §5 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2001/03/0422 E 28. Jänner 2004 RS 2Stammrechtssatz
Nach dem dritten Satz des § 5 Abs. 2 StVO ist u.a. einer Aufforderung zur Ablegung des Alkotests gemäß § 5 Abs. 2 zweiter Satz StVO Folge zu leisten. Es ist dabei nicht von Bedeutung, ob ein Atemalkoholmessgerät am Ort der Amtshandlung vorhanden ist, da das Gesetz dem zur Alkoholuntersuchung Aufgeforderten kein Recht einräumt, die Untersuchung mit dem Hinweis zu verweigern, es sei kein Atemalkoholmessgerät an Ort und Stelle (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 15. September 1999, Zl. 95/03/0232, und vom 26. Mai 1999, Zl. 99/03/0069).Nach dem dritten Satz des Paragraph 5, Absatz 2, StVO ist u.a. einer Aufforderung zur Ablegung des Alkotests gemäß Paragraph 5, Absatz 2, zweiter Satz StVO Folge zu leisten. Es ist dabei nicht von Bedeutung, ob ein Atemalkoholmessgerät am Ort der Amtshandlung vorhanden ist, da das Gesetz dem zur Alkoholuntersuchung Aufgeforderten kein Recht einräumt, die Untersuchung mit dem Hinweis zu verweigern, es sei kein Atemalkoholmessgerät an Ort und Stelle vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 15. September 1999, Zl. 95/03/0232, und vom 26. Mai 1999, Zl. 99/03/0069).
Schlagworte
Alkotest VerweigerungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012020054.X02Im RIS seit
24.07.2012Zuletzt aktualisiert am
24.06.2013