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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §57 Abs1;Rechtssatz
In einem Verfahren betreffend Anordnung der Abnahme von Tieren sowie die Verpflichtung zur Kostentragung hat die Vorstellungsbehörde eine Person durch einen Verein als Verfahrenspartei ersetzt. Sie begründete die Auswechslung der Partei mit dem Umstand, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass Tierhalter nicht die Person, sondern der Verein sei. Damit hat die Vorstellungsbehörde über eine von dieser Person erhobenen Vorstellung dergestalt entschieden, dass sie ihren Vorstellungsbescheid an eine andere Person, nämlich den Verein gerichtet hat, ohne dass die dafür erforderlichen Rechtsgrundlagen vorgelegen wären. Eine Auswechslung der Partei während des in Rede stehenden Verfahrens sieht das Gesetz nämlich nicht vor (vgl. E 18. September 1991, 91/01/0035). Der Umstand der Auswechslung der Partei im Vorstellungsverfahren erweist sich als rechtswidrig. Diese Rechtswidrigkeit hätte der UVS aufgreifen müssen. Da er dies unterlassen hat, hat er den angefochtenen Bescheid seinerseits mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet.In einem Verfahren betreffend Anordnung der Abnahme von Tieren sowie die Verpflichtung zur Kostentragung hat die Vorstellungsbehörde eine Person durch einen Verein als Verfahrenspartei ersetzt. Sie begründete die Auswechslung der Partei mit dem Umstand, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass Tierhalter nicht die Person, sondern der Verein sei. Damit hat die Vorstellungsbehörde über eine von dieser Person erhobenen Vorstellung dergestalt entschieden, dass sie ihren Vorstellungsbescheid an eine andere Person, nämlich den Verein gerichtet hat, ohne dass die dafür erforderlichen Rechtsgrundlagen vorgelegen wären. Eine Auswechslung der Partei während des in Rede stehenden Verfahrens sieht das Gesetz nämlich nicht vor vergleiche E 18. September 1991, 91/01/0035). Der Umstand der Auswechslung der Partei im Vorstellungsverfahren erweist sich als rechtswidrig. Diese Rechtswidrigkeit hätte der UVS aufgreifen müssen. Da er dies unterlassen hat, hat er den angefochtenen Bescheid seinerseits mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet.
Schlagworte
Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der Vorstellungsbehörde Beschränkungen der Änderungen im Personenkreis der Verfahrensbeteiligten (siehe auch Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Person des Bescheidadressaten) Verfahrensrecht AVGEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012020022.X01Im RIS seit
24.07.2012Zuletzt aktualisiert am
07.08.2012