RS Vwgh 2012/6/29 2012/02/0022

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Veröffentlicht am 29.06.2012
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
86/01 Veterinärrecht allgemein

Norm

AVG §57 Abs1;
AVG §57 Abs2;
AVG §66 Abs4;
AVG §8;
B-VG Art119a Abs5;
TierschutzG 2005 §37 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. B-VG Art. 119a heute
  2. B-VG Art. 119a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 119a gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 119a gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  5. B-VG Art. 119a gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

In einem Verfahren betreffend Anordnung der Abnahme von Tieren sowie die Verpflichtung zur Kostentragung hat die Vorstellungsbehörde eine Person durch einen Verein als Verfahrenspartei ersetzt. Sie begründete die Auswechslung der Partei mit dem Umstand, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass Tierhalter nicht die Person, sondern der Verein sei. Damit hat die Vorstellungsbehörde über eine von dieser Person erhobenen Vorstellung dergestalt entschieden, dass sie ihren Vorstellungsbescheid an eine andere Person, nämlich den Verein gerichtet hat, ohne dass die dafür erforderlichen Rechtsgrundlagen vorgelegen wären. Eine Auswechslung der Partei während des in Rede stehenden Verfahrens sieht das Gesetz nämlich nicht vor (vgl. E 18. September 1991, 91/01/0035). Der Umstand der Auswechslung der Partei im Vorstellungsverfahren erweist sich als rechtswidrig. Diese Rechtswidrigkeit hätte der UVS aufgreifen müssen. Da er dies unterlassen hat, hat er den angefochtenen Bescheid seinerseits mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet.In einem Verfahren betreffend Anordnung der Abnahme von Tieren sowie die Verpflichtung zur Kostentragung hat die Vorstellungsbehörde eine Person durch einen Verein als Verfahrenspartei ersetzt. Sie begründete die Auswechslung der Partei mit dem Umstand, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass Tierhalter nicht die Person, sondern der Verein sei. Damit hat die Vorstellungsbehörde über eine von dieser Person erhobenen Vorstellung dergestalt entschieden, dass sie ihren Vorstellungsbescheid an eine andere Person, nämlich den Verein gerichtet hat, ohne dass die dafür erforderlichen Rechtsgrundlagen vorgelegen wären. Eine Auswechslung der Partei während des in Rede stehenden Verfahrens sieht das Gesetz nämlich nicht vor vergleiche E 18. September 1991, 91/01/0035). Der Umstand der Auswechslung der Partei im Vorstellungsverfahren erweist sich als rechtswidrig. Diese Rechtswidrigkeit hätte der UVS aufgreifen müssen. Da er dies unterlassen hat, hat er den angefochtenen Bescheid seinerseits mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet.

Schlagworte

Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der Vorstellungsbehörde Beschränkungen der Änderungen im Personenkreis der Verfahrensbeteiligten (siehe auch Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Person des Bescheidadressaten) Verfahrensrecht AVG

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2012020022.X01

Im RIS seit

24.07.2012

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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