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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
StVO 1960 §11 Abs2;Rechtssatz
In Verbindung mit § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 ist nach § 11 Abs. 2 legcit sowohl die nicht rechtzeitige Anzeige der bevorstehenden Änderung der Fahrtrichtung als auch die nicht rechtzeitige Anzeige des bevorstehenden Wechsels des Fahrstreifens zu bestrafen.In Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO 1960 ist nach Paragraph 11, Absatz 2, legcit sowohl die nicht rechtzeitige Anzeige der bevorstehenden Änderung der Fahrtrichtung als auch die nicht rechtzeitige Anzeige des bevorstehenden Wechsels des Fahrstreifens zu bestrafen.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011020023.X01Im RIS seit
30.07.2012Zuletzt aktualisiert am
14.08.2012