RS Vwgh 2012/7/3 2011/10/0136

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Veröffentlicht am 03.07.2012
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
80/02 Forstrecht

Norm

AVG §56;
AVG §69 Abs1 Z3;
ForstG 1975 §172 Abs6;
ForstG 1975 §5;
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Wurde bereits rechtskräftig ein forstpolizeilicher (Wiederbewaldungs-)Auftrag erteilt, jedoch noch nicht erfüllt, so hat zu gelten, dass solange einem rechtskräftigen forstpolizeilichen Auftrag nicht nachgekommen worden ist, die Waldfeststellung gemäß § 5 ForstG 1975 voraussetzt, dass die Fläche im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens zur Erlassung des forstpolizeilichen Auftrages oder innerhalb der vorangegangenen zehn Jahre Wald iSd ForstG 1975 war. Es soll nämlich ein Waldeigentümer auch nicht dadurch besser gestellt werden können, dass er - oder ein Dritter, der den Bewuchs unrechtmäßig entfernt hat - dem rechtskräftigen Wiederbewaldungsauftrag so lange nicht nachkommt, bis die gesetzten Maßnahmen durch Ablauf der zehnjährigen Frist zum Verlust der Waldeigenschaft führen. Wird die Waldeigenschaft nach diesen Grundsätzen im Feststellungsverfahren bindend verneint, so kann das Verfahren zur Erlassung des forstpolizeilichen Auftrages gemäß § 69 Abs. 1 Z. 3 AVG wieder aufgenommen werden.Wurde bereits rechtskräftig ein forstpolizeilicher (Wiederbewaldungs-)Auftrag erteilt, jedoch noch nicht erfüllt, so hat zu gelten, dass solange einem rechtskräftigen forstpolizeilichen Auftrag nicht nachgekommen worden ist, die Waldfeststellung gemäß Paragraph 5, ForstG 1975 voraussetzt, dass die Fläche im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens zur Erlassung des forstpolizeilichen Auftrages oder innerhalb der vorangegangenen zehn Jahre Wald iSd ForstG 1975 war. Es soll nämlich ein Waldeigentümer auch nicht dadurch besser gestellt werden können, dass er - oder ein Dritter, der den Bewuchs unrechtmäßig entfernt hat - dem rechtskräftigen Wiederbewaldungsauftrag so lange nicht nachkommt, bis die gesetzten Maßnahmen durch Ablauf der zehnjährigen Frist zum Verlust der Waldeigenschaft führen. Wird die Waldeigenschaft nach diesen Grundsätzen im Feststellungsverfahren bindend verneint, so kann das Verfahren zur Erlassung des forstpolizeilichen Auftrages gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 3, AVG wieder aufgenommen werden.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2011100136.X05

Im RIS seit

31.07.2012

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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