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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §38;Rechtssatz
Es ist in einem während eines - gemäß § 38 AVG unterbrochenen - Verfahrens zur Erlassung eines forstpolizeilichen Auftrages eingeleiteten Waldfeststellungsverfahren betreffend dieselbe Grundfläche die Waldeigenschaft dann zu bejahen, wenn die Fläche im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens zur Erlassung des forstpolizeilichen Auftrages oder innerhalb der vorangegangenen zehn Jahre Wald iSd ForstG 1975 war (wenn nicht inzwischen eine Rodungsbewilligung erteilt wurde und keine Wiederbewaldung eingetreten ist). Ansonsten könnte die vom Grundeigentümer oder einem Dritten erfolgte Bewuchsentfernung in Verbindung mit der Verwendung der Fläche zu waldfremden Zwecken trotz Einleitung eines Verfahrens zur Erlassung eines forstpolizeilichen Auftrages zum Verlust der Waldeigenschaft durch Zeitablauf führen.Es ist in einem während eines - gemäß Paragraph 38, AVG unterbrochenen - Verfahrens zur Erlassung eines forstpolizeilichen Auftrages eingeleiteten Waldfeststellungsverfahren betreffend dieselbe Grundfläche die Waldeigenschaft dann zu bejahen, wenn die Fläche im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens zur Erlassung des forstpolizeilichen Auftrages oder innerhalb der vorangegangenen zehn Jahre Wald iSd ForstG 1975 war (wenn nicht inzwischen eine Rodungsbewilligung erteilt wurde und keine Wiederbewaldung eingetreten ist). Ansonsten könnte die vom Grundeigentümer oder einem Dritten erfolgte Bewuchsentfernung in Verbindung mit der Verwendung der Fläche zu waldfremden Zwecken trotz Einleitung eines Verfahrens zur Erlassung eines forstpolizeilichen Auftrages zum Verlust der Waldeigenschaft durch Zeitablauf führen.
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011100136.X04Im RIS seit
31.07.2012Zuletzt aktualisiert am
17.01.2017