RS Vwgh 2012/7/3 2011/10/0136

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Veröffentlicht am 03.07.2012
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
80/02 Forstrecht

Norm

AVG §56;
ForstG 1975 §172 Abs6;
ForstG 1975 §5 Abs2 Z2;
ForstG 1975 §5 Abs2;
ForstG 1975 §5;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2011/10/0118 E 3. Juli 2012 RS 7

Stammrechtssatz

Ein Waldeigentümer, der weder einen Antrag auf Feststellung der Waldeigenschaft, noch einen Rodungsantrag stellt, sondern den Waldboden sogleich für waldfremde Zwecke verwendet, soll nicht dadurch besser gestellt werden, dass die gesetzten Maßnahmen während des Verfahrens zum Verlust der Waldeigenschaft führen können. Die Waldeigenschaft der vom forstpolizeilichen Auftrag umfassten Fläche im Zeitpunkt der Erlassung dieses Auftrages ist daher dann zu bejahen, wenn die Fläche bei Einleitung des Verfahrens oder innerhalb der letzten zehn Jahre davor Wald iSd ForstG 1975 war. Die Waldeigenschaft darf jedoch - ebenso wie im Feststellungsverfahren gemäß § 5 Abs. 2 Z. 2 ForstG 1975 - während des Verfahrens nicht durch eine dauernde Rodungsbewilligung verloren gegangen sein. Umgekehrt ist die Waldeigenschaft im Zeitpunkt der Erlassung des forstpolizeilichen Auftrages aber - ebenso wie im Feststellungsverfahren gemäß § 5 Abs. 2 ForstG 1975 -Ein Waldeigentümer, der weder einen Antrag auf Feststellung der Waldeigenschaft, noch einen Rodungsantrag stellt, sondern den Waldboden sogleich für waldfremde Zwecke verwendet, soll nicht dadurch besser gestellt werden, dass die gesetzten Maßnahmen während des Verfahrens zum Verlust der Waldeigenschaft führen können. Die Waldeigenschaft der vom forstpolizeilichen Auftrag umfassten Fläche im Zeitpunkt der Erlassung dieses Auftrages ist daher dann zu bejahen, wenn die Fläche bei Einleitung des Verfahrens oder innerhalb der letzten zehn Jahre davor Wald iSd ForstG 1975 war. Die Waldeigenschaft darf jedoch - ebenso wie im Feststellungsverfahren gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, ForstG 1975 - während des Verfahrens nicht durch eine dauernde Rodungsbewilligung verloren gegangen sein. Umgekehrt ist die Waldeigenschaft im Zeitpunkt der Erlassung des forstpolizeilichen Auftrages aber - ebenso wie im Feststellungsverfahren gemäß Paragraph 5, Absatz 2, ForstG 1975 -

auch dann zu bejahen, wenn sie zwar im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens nicht gegeben war, aber "inzwischen", also bis zum Abschluss des Verfahrens, eine Neubewaldung erfolgt ist.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2011100136.X03

Im RIS seit

31.07.2012

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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