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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2011/10/0118 E 3. Juli 2012 RS 7Stammrechtssatz
Ein Waldeigentümer, der weder einen Antrag auf Feststellung der Waldeigenschaft, noch einen Rodungsantrag stellt, sondern den Waldboden sogleich für waldfremde Zwecke verwendet, soll nicht dadurch besser gestellt werden, dass die gesetzten Maßnahmen während des Verfahrens zum Verlust der Waldeigenschaft führen können. Die Waldeigenschaft der vom forstpolizeilichen Auftrag umfassten Fläche im Zeitpunkt der Erlassung dieses Auftrages ist daher dann zu bejahen, wenn die Fläche bei Einleitung des Verfahrens oder innerhalb der letzten zehn Jahre davor Wald iSd ForstG 1975 war. Die Waldeigenschaft darf jedoch - ebenso wie im Feststellungsverfahren gemäß § 5 Abs. 2 Z. 2 ForstG 1975 - während des Verfahrens nicht durch eine dauernde Rodungsbewilligung verloren gegangen sein. Umgekehrt ist die Waldeigenschaft im Zeitpunkt der Erlassung des forstpolizeilichen Auftrages aber - ebenso wie im Feststellungsverfahren gemäß § 5 Abs. 2 ForstG 1975 -Ein Waldeigentümer, der weder einen Antrag auf Feststellung der Waldeigenschaft, noch einen Rodungsantrag stellt, sondern den Waldboden sogleich für waldfremde Zwecke verwendet, soll nicht dadurch besser gestellt werden, dass die gesetzten Maßnahmen während des Verfahrens zum Verlust der Waldeigenschaft führen können. Die Waldeigenschaft der vom forstpolizeilichen Auftrag umfassten Fläche im Zeitpunkt der Erlassung dieses Auftrages ist daher dann zu bejahen, wenn die Fläche bei Einleitung des Verfahrens oder innerhalb der letzten zehn Jahre davor Wald iSd ForstG 1975 war. Die Waldeigenschaft darf jedoch - ebenso wie im Feststellungsverfahren gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, ForstG 1975 - während des Verfahrens nicht durch eine dauernde Rodungsbewilligung verloren gegangen sein. Umgekehrt ist die Waldeigenschaft im Zeitpunkt der Erlassung des forstpolizeilichen Auftrages aber - ebenso wie im Feststellungsverfahren gemäß Paragraph 5, Absatz 2, ForstG 1975 -
auch dann zu bejahen, wenn sie zwar im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens nicht gegeben war, aber "inzwischen", also bis zum Abschluss des Verfahrens, eine Neubewaldung erfolgt ist.
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011100136.X03Im RIS seit
31.07.2012Zuletzt aktualisiert am
17.01.2017