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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §76 Abs1;Rechtssatz
Gemäß § 76 Abs. 1 AVG ist der Kostenersatz (grundsätzlich) der Partei aufzuerlegen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Das Verfahren gemäß § 172 Abs 6 ForstG 1975 wurde jedoch von Amts wegen eingeleitet. Ein Kostenersatz anderer Beteiligter kommt nach § 76 Abs. 2 AVG nur dann in Betracht, wenn die Amtshandlung durch deren Verschulden verursacht wurde. Im Fall der Erhebung von Rechtsmitteln wurde diese Voraussetzung des Kostenersatzes etwa im Fall der offensichtlichen Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels, des Vertretens einer unvertretbaren Rechtsansicht oder dergleichen bejaht (vgl. E 29. September 2010, 2007/10/0189).Gemäß Paragraph 76, Absatz eins, AVG ist der Kostenersatz (grundsätzlich) der Partei aufzuerlegen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Das Verfahren gemäß Paragraph 172, Absatz 6, ForstG 1975 wurde jedoch von Amts wegen eingeleitet. Ein Kostenersatz anderer Beteiligter kommt nach Paragraph 76, Absatz 2, AVG nur dann in Betracht, wenn die Amtshandlung durch deren Verschulden verursacht wurde. Im Fall der Erhebung von Rechtsmitteln wurde diese Voraussetzung des Kostenersatzes etwa im Fall der offensichtlichen Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels, des Vertretens einer unvertretbaren Rechtsansicht oder dergleichen bejaht vergleiche E 29. September 2010, 2007/10/0189).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011100118.X08Im RIS seit
31.07.2012Zuletzt aktualisiert am
02.09.2015