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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §38;Rechtssatz
Für die Beantwortung der Vorfrage, ob im Zeitpunkt der Zuwiderhandlung gegen forstliche Vorschriften die Waldeigenschaft gegeben war, ist maßgeblich, ob die Fläche im Zeitpunkt des Beginns der Zuwiderhandlung oder innerhalb des davor liegenden Zeitraumes von zehn Jahren Wald gewesen ist (vgl. das zur Rechtslage vor der Novelle BGBl. I Nr. 59/2002, nach der ein 15- jähriger Beobachtungszeitraum vorgesehen war, ergangene, aber auch hier maßgebliche E 14. Dezember 1998, 97/10/0048).Für die Beantwortung der Vorfrage, ob im Zeitpunkt der Zuwiderhandlung gegen forstliche Vorschriften die Waldeigenschaft gegeben war, ist maßgeblich, ob die Fläche im Zeitpunkt des Beginns der Zuwiderhandlung oder innerhalb des davor liegenden Zeitraumes von zehn Jahren Wald gewesen ist vergleiche das zur Rechtslage vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2002,, nach der ein 15- jähriger Beobachtungszeitraum vorgesehen war, ergangene, aber auch hier maßgebliche E 14. Dezember 1998, 97/10/0048).
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011100118.X05Im RIS seit
31.07.2012Zuletzt aktualisiert am
02.09.2015