RS Vwgh 2012/7/3 2011/10/0118

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Veröffentlicht am 03.07.2012
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
80/02 Forstrecht

Norm

AVG §38;
AVG §56;
ForstG 1975 §172 Abs6;
ForstG 1975 §5 Abs2;

Rechtssatz

Für die Beantwortung der Vorfrage, ob im Zeitpunkt der Zuwiderhandlung gegen forstliche Vorschriften die Waldeigenschaft gegeben war, ist maßgeblich, ob die Fläche im Zeitpunkt des Beginns der Zuwiderhandlung oder innerhalb des davor liegenden Zeitraumes von zehn Jahren Wald gewesen ist (vgl. das zur Rechtslage vor der Novelle BGBl. I Nr. 59/2002, nach der ein 15- jähriger Beobachtungszeitraum vorgesehen war, ergangene, aber auch hier maßgebliche E 14. Dezember 1998, 97/10/0048).Für die Beantwortung der Vorfrage, ob im Zeitpunkt der Zuwiderhandlung gegen forstliche Vorschriften die Waldeigenschaft gegeben war, ist maßgeblich, ob die Fläche im Zeitpunkt des Beginns der Zuwiderhandlung oder innerhalb des davor liegenden Zeitraumes von zehn Jahren Wald gewesen ist vergleiche das zur Rechtslage vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2002,, nach der ein 15- jähriger Beobachtungszeitraum vorgesehen war, ergangene, aber auch hier maßgebliche E 14. Dezember 1998, 97/10/0048).

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2011100118.X05

Im RIS seit

31.07.2012

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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