TE Vwgh Beschluss 1992/12/15 92/07/0089

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Veröffentlicht am 15.12.1992
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Index

L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Tirol;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

FlVfLG Tir 1978 §64;
FlVfLG Tir 1978 §73;
VwGG §46 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):92/07/0090

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über 1) den Antrag der Gemeinde S, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in I, ihr gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 20. Juni 1991, Zl. LAS-66/11-86, betreffend Feststellung der Anteilsrechte an der Agrargemeinschaft S, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen und 2) über diese Beschwerde den Beschluß gefaßt:

Spruch

Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird nicht stattgegeben.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Dem durch eine Ausfertigung des angefochtenen Erkenntnisses und eine Ausfertigung des die Berufung der Antragstellerin gegen dieses Erkenntnis zurückweisenden Erkenntnisses des Obersten Agrarsenates beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft vom 1. April 1992 belegten Beschwerdevorbringen ist folgender Sachverhalt zu entnehmen:

Der mit Bescheid der Agrarbehörde erster Instanz vom 26. März 1973, IIIb 1-724 R/106, erlassene Regulierungsplan für das Gemeindegut S legte das Anteilsrecht der Antragstellerin in der Weise fest, daß ihr dieses Anteilsrecht "zur Erhaltung der in Punkt III. dieser Urkunde (Regulierungsplan) angeführten Brücken, Stege, Kirchen und Kapellen sowie der Schulen und sonstigen eingeforsteten Objekte" zukomme. Der Abschluß des Regulierungsverfahrens erfolgte mit Kundmachung derselben Agrarbehörde vom 21. März 1975, IIIb 1-724 R/118.

Am 12. Februar 1988 stellte die Antragstellerin bei Agrarbehörde erster Instanz einen Antrag, den sie am 15. Juni 1989 dahin modifizierte, daß sie begehrte, ihren Anteil an der Agrargemeinschaft S ziffernmäßig festzulegen. Ohne die nach den Bestimmungen des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1978 (TFLG 1978) als erforderlicher Bestandteil eines Regulierungsplanes anzusehende Anteilsbezifferung müsse der erlassene Regulierungsplan noch als unvollständig gelten, zumal ohne ziffernmäßige Festlegung des Anteilsrechtes der Antragstellerin sich weder die Bedeutung ihres Stimmrechtes noch die Verteilung von Lasten und Nutzungen beurteilen lasse. Gemäß § 64 Z. 7 TFLG 1978 in der Fassung LGBl. Nr. 18/1984 stünde der Antragstellerin ein Anteil von jedenfalls 20 % zu. Seit der Erlassung des Regulierungsplanes im Jahre 1973 seien auch neue Tatsachen entstanden.

Die Agrarbehörde erster Instanz erblickte in dem von der Antragstellerin erhobenen Begehren eine Angelegenheit nach § 73 lit. e TFLG 1978, wonach der Agrarbehörde außerhalb eines Verfahrens u.a. die Entscheidung auch über die Frage zukommt, in welchem Umfang einer Person Anteilsrechte an agrargemeinschaftlichen Grundstücken zustehen, und sprach mit Bescheid vom 23. Oktober 1990, Zl. IIIb 1-724 R/314, aus, daß der Antragstellerin ein persönliches (walzendes) Anteilsrecht im Umfang von 129,8102 Nutzholz-Anteilen zustehe.

Der gegen diesen Bescheid von der Antragstellerin erhobenen Berufung gab die belangte Behörde mit dem angefochtenen Erkenntnis in der Weise Folge, daß sie den vor ihr bekämpften Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 in Verbindung mit § 68 Abs. 1 AVG wegen Rechtswidrigkeit behob und die Anträge der Antragstellerin wegen entschiedener Sache zurückwies. Die Rechtsmittelbelehrung räumt gegen das angefochtene Erkenntnis das Berufungsrecht ein.

Die von der Antragstellerin fristgerecht erhobene Berufung wurde vom Obersten Agrarsenat mit Erkenntnis vom 1. April 1992, Zl. 710.896/01-OAS/92, mit der Begründung als unzulässig zurückgewiesen, daß der von der Antragstellerin anhängig gemachte Verfahrensgegenstand dem Kompetenzbereich des Obersten Agrarsenates nach § 7 Abs. 2 des Agrarbehördengesetzes 1950 in der Fassung BGBl. Nr. 1974/476 entzogen sei.

Der innerhalb der Frist des § 46 Abs. 3 VwGG unter Berufung auf § 46 Abs. 2 leg. cit. gestellte Antrag der Antragstellerin, ihr gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen das angefochtene Erkenntnis des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung zu bewilligen, ist nicht berechtigt.

Wird in einem Bescheid ein Rechtsmittel eingeräumt, das sodann von der Partei ergriffen wird, dieses jedoch von der letzten Instanz als unzulässig zurückgewiesen, dann kann nach ständiger hg. Judikatur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist beim Verwaltungsgerichtshof nicht gewährt werden, wenn der Gerichtshof zur Überzeugung kommt, daß dieses Rechtsmittel - entgegen der Ansicht der obersten Behörde - zulässig war (vgl. den hg. Beschluß vom 28. Mai 1991, Zl. 90/07/0156, 0157 mit weiteren Nachweisen, ebenso den hg. Beschluß vom 22. November 1983, VwSlg. N.F. Nr. 11.234/A). Der Verwaltungsgerichtshof hatte daher in der vorliegenden Rechtssache trotz der mit der oben genannten Begründung erfolgten Zurückweisung der Berufung der Antragstellerin durch den Obersten Agrarsenat zu prüfen, ob im nunmehr angefochtenen Erkenntnis des Landesagrarsenates die Berufung an den Obersten Agrarsenat fälschlich eingeräumt wurde. Diese Frage ist aus jenen Gründen zu verneinen, die der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom heutigen Tage, 92/07/0109, dargestellt hat, mit welchem das die Berufung der Beschwerdeführerin zurückweisende Erkenntnis des Obersten Agrarsenates wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben wurde. Auf die Gründe dieses Erkenntnisses wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen.

Da die Rechtsmittelbelehrung im vorliegenden angefochtenen Erkenntnis somit richtig war, § 46 Abs. 2 VwGG die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aber nur bei fälschlicher Einräumung eines Rechtsmittels erlaubt, war dem Wiedereinsetzungsantrag nicht stattzugeben.

Demnach war auch die vorliegende, außerhalb der Frist des § 26 Abs. 1 VwGG erhobene Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992070089.X00

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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