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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 2005 §10;Rechtssatz
Stand zum Zeitpunkt der Erlassung des Ladungsbescheides in einer Angelegenheit nach dem FrPolG 2005 ungeachtet der Ehe der Fremden mit einem Österreicher noch nicht fest, dass die Fremde keine Ausreiseverpflichtung mehr treffen würde, so ist es der Behörde nicht verwehrt - unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit - Schritte zur Vorbereitung der Ausreise bzw. Abschiebung zu setzen (vgl. E 29. Februar 2012, 2012/21/0195; E 16. Mai 2012, 2010/21/0023). Es kann daher nicht gesagt werden, dass die Ladung zum Zweck der Erlangung eines Heimreisezertifikats schon deswegen nicht notwendig ist, weil der Abschiebung der Fremden die Ehe mit einem Österreicher entgegensteht.Stand zum Zeitpunkt der Erlassung des Ladungsbescheides in einer Angelegenheit nach dem FrPolG 2005 ungeachtet der Ehe der Fremden mit einem Österreicher noch nicht fest, dass die Fremde keine Ausreiseverpflichtung mehr treffen würde, so ist es der Behörde nicht verwehrt - unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit - Schritte zur Vorbereitung der Ausreise bzw. Abschiebung zu setzen vergleiche E 29. Februar 2012, 2012/21/0195; E 16. Mai 2012, 2010/21/0023). Es kann daher nicht gesagt werden, dass die Ladung zum Zweck der Erlangung eines Heimreisezertifikats schon deswegen nicht notwendig ist, weil der Abschiebung der Fremden die Ehe mit einem Österreicher entgegensteht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012210081.X02Im RIS seit
14.08.2012Zuletzt aktualisiert am
17.03.2014