Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §19;Rechtssatz
Ladungen von Fremden zum Zweck der Klärung ihrer Identität sind im Zusammenhang mit einer Ausreiseverpflichtung grundsätzlich zulässig. Auch Ladungen eines Fremden zum Zweck einer Befragung durch Vertreter des Herkunftsstaates sind zulässig, wenn die weiteren Voraussetzungen des dafür als Rechtsgrundlage allein in Frage kommenden § 19 AVG erfüllt sind (vgl. E 19. April 2012, 2010/21/0221).Ladungen von Fremden zum Zweck der Klärung ihrer Identität sind im Zusammenhang mit einer Ausreiseverpflichtung grundsätzlich zulässig. Auch Ladungen eines Fremden zum Zweck einer Befragung durch Vertreter des Herkunftsstaates sind zulässig, wenn die weiteren Voraussetzungen des dafür als Rechtsgrundlage allein in Frage kommenden Paragraph 19, AVG erfüllt sind vergleiche E 19. April 2012, 2010/21/0221).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012210081.X01Im RIS seit
14.08.2012Zuletzt aktualisiert am
17.03.2014