RS Vwgh 2012/7/5 2012/21/0081

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Veröffentlicht am 05.07.2012
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §19;
FrPolG 2005 §74 Abs2 Z4;

Rechtssatz

Ladungen von Fremden zum Zweck der Klärung ihrer Identität sind im Zusammenhang mit einer Ausreiseverpflichtung grundsätzlich zulässig. Auch Ladungen eines Fremden zum Zweck einer Befragung durch Vertreter des Herkunftsstaates sind zulässig, wenn die weiteren Voraussetzungen des dafür als Rechtsgrundlage allein in Frage kommenden § 19 AVG erfüllt sind (vgl. E 19. April 2012, 2010/21/0221).Ladungen von Fremden zum Zweck der Klärung ihrer Identität sind im Zusammenhang mit einer Ausreiseverpflichtung grundsätzlich zulässig. Auch Ladungen eines Fremden zum Zweck einer Befragung durch Vertreter des Herkunftsstaates sind zulässig, wenn die weiteren Voraussetzungen des dafür als Rechtsgrundlage allein in Frage kommenden Paragraph 19, AVG erfüllt sind vergleiche E 19. April 2012, 2010/21/0221).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2012210081.X01

Im RIS seit

14.08.2012

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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