Index
E3R E19103000Norm
32003R0343 Dublin-II Art16 Abs2;Rechtssatz
Angesichts der bereits mehr als fünfmonatigen Dauer der Schubhaft wäre zunächst eine nähere Abklärung geboten gewesen, ob diese auch unter Berücksichtigung des Fortganges der "Dublinkonsultationen" und des Asylverfahrens noch als verhältnismäßig angesehen werden konnte (Hinweis E 19. Mai 2011, 2008/21/0527).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012210034.X01Im RIS seit
15.08.2012Zuletzt aktualisiert am
08.10.2012