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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §273 Abs1;Rechtssatz
Im Schubhaftbeschwerdeverfahren macht der Fremde geltend, er leide an paranoider Schizophrenie und sei daher prozessunfähig. Diesen schon in den Administrativbeschwerden aufgestellten Behauptungen über die Prozess- und Handlungsunfähigkeit des Fremden bereits vor seiner Schubhaftnahme tritt die Behörde nicht entgegen. Angesichts seines bereits vor der Sachwaltersbestellung erfolgten stationären Aufenthalts in einer psychiatrischen Abteilung einer Krankenanstalt waren schon damals umfangreiche Indizien für das Vorliegen einer psychischen Beeinträchtigung erkennbar. Auf dieser Grundlage kann aber jedenfalls vor der Bestellung eines Sachwalters, der auch zur Erhebung einer Schubhaftbeschwerde berechtigt wäre, nicht von einer dem Fremden zurechenbaren fristauslösenden Kenntnis der für eine Beschwerdeerhebung notwendigen Tatsachen iSd § 67c Abs. 1 AVG ausgegangen werden. Da im Zeitpunkt der Erhebung der Administrativbeschwerde ein solcher Vertreter (einstweiliger Sachwalter für eine derartige Maßnahme) des Fremden noch nicht bestellt war, folgt einerseits hieraus, dass der Lauf der Frist für die Erhebung der Administrativbeschwerde noch nicht begonnen hatte, sodass das Vorliegen einer fristgebundenen Verfahrenshandlung (vgl. E 8. September 2009, 2009/21/0072) zu verneinen war, andererseits erweist sich die Zurückweisung der vom diesbezüglich nicht berechtigten Vertreter dennoch erhobenen Administrativbeschwerde schon mangels Einräumung der in § 13 Abs. 3 AVG vorgesehenen Möglichkeit zur Verbesserung als verfehlt. Erst ab der erstmaligen Bestellung eines zur Beschwerdeerhebung berechtigten Sachwalters kann der Lauf der sechswöchigen Frist gemäß § 67c AVG beginnen, sodass eine Verspätung der damals bereits vorliegenden (in der Folge pflegschaftsgerichtlich genehmigten) Beschwerde ausgeschlossen ist.Im Schubhaftbeschwerdeverfahren macht der Fremde geltend, er leide an paranoider Schizophrenie und sei daher prozessunfähig. Diesen schon in den Administrativbeschwerden aufgestellten Behauptungen über die Prozess- und Handlungsunfähigkeit des Fremden bereits vor seiner Schubhaftnahme tritt die Behörde nicht entgegen. Angesichts seines bereits vor der Sachwaltersbestellung erfolgten stationären Aufenthalts in einer psychiatrischen Abteilung einer Krankenanstalt waren schon damals umfangreiche Indizien für das Vorliegen einer psychischen Beeinträchtigung erkennbar. Auf dieser Grundlage kann aber jedenfalls vor der Bestellung eines Sachwalters, der auch zur Erhebung einer Schubhaftbeschwerde berechtigt wäre, nicht von einer dem Fremden zurechenbaren fristauslösenden Kenntnis der für eine Beschwerdeerhebung notwendigen Tatsachen iSd Paragraph 67 c, Absatz eins, AVG ausgegangen werden. Da im Zeitpunkt der Erhebung der Administrativbeschwerde ein solcher Vertreter (einstweiliger Sachwalter für eine derartige Maßnahme) des Fremden noch nicht bestellt war, folgt einerseits hieraus, dass der Lauf der Frist für die Erhebung der Administrativbeschwerde noch nicht begonnen hatte, sodass das Vorliegen einer fristgebundenen Verfahrenshandlung vergleiche E 8. September 2009, 2009/21/0072) zu verneinen war, andererseits erweist sich die Zurückweisung der vom diesbezüglich nicht berechtigten Vertreter dennoch erhobenen Administrativbeschwerde schon mangels Einräumung der in Paragraph 13, Absatz 3, AVG vorgesehenen Möglichkeit zur Verbesserung als verfehlt. Erst ab der erstmaligen Bestellung eines zur Beschwerdeerhebung berechtigten Sachwalters kann der Lauf der sechswöchigen Frist gemäß Paragraph 67 c, AVG beginnen, sodass eine Verspätung der damals bereits vorliegenden (in der Folge pflegschaftsgerichtlich genehmigten) Beschwerde ausgeschlossen ist.
Schlagworte
Sachwalter Verbesserungsauftrag Bejahung Einschreiten eines unbefugten Vertreters Beginn Vertretungsbefugnis Vollmachtserteilung Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang Vertretungsbefugter Zurechnung Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5 Handlungsfähigkeit Prozeßfähigkeit natürliche Person Ende VertretungsbefugnisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011210254.X01Im RIS seit
14.08.2012Zuletzt aktualisiert am
08.10.2012