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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AsylG 2005 §15 Abs1 Z5 idF 2008/I/004;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2010/21/0188 E 30. August 2011 RS 2 (Hier: Dies gilt auch für die Heiratsurkunde.)Stammrechtssatz
Für Zwecke eines Asylverfahrens gibt es eine spezifische Sicherstellungsbefugnis in § 44 Abs. 4 AsylG 2005. Die Sicherstellung nach § 44 Abs. 4 AsylG 2005 ist von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes vorzunehmen. Sie wird nach dem Wortlaut dieser Bestimmung nicht in dessen Ermessen gestellt, sondern ist bezüglich aller Dokumente und Gegenstände, die Aufschluss über die Identität, die Staatsangehörigkeit, den Reiseweg oder die Fluchtgründe des Fremden geben können - dass unter diese Dokumente auch ein Reisepass fällt, bedarf keiner Erörterung -, obligatorisch vorgesehen. In weiterer Folge sind die sichergestellten Dokumente und Gegenstände an das Bundesasylamt weiterzuleiten, das dann nach § 21 AsylG 2005 vorzugehen hat. Dabei stehen drei Alternativen zur Auswahl, uzw. bei Bedarf (die Materialien (ErläutRV, 952 BlgNR 22. GP) nennen beispielsweise Zweifel an der Echtheit von Urkunden) die weitere Aufbewahrung, sonst die Rückstellung an den Asylwerber oder als dritte Möglichkeit die Übermittlung an die zuständige Behörde/das zuständige Gericht, wenn über die Zwecke des Asylverfahrens hinaus ein Sicherstellungsbedürfnis nach anderen Bestimmungen besteht. Diesbezüglich nehmen die Materialien ausdrücklich auf ein gerichtliches Strafverfahren Bezug. Soweit überdies behördliche Verfahren angesprochen werden, ist aber klar auch die Sicherstellung nach § 38 FrPolG 2005 erfasst. Handelt es sich bei den nach § 44 Abs. 4 AsylG 2005 sichergestellten Dokumenten und Gegenständen somit (auch) um solche, die - in den Worten des § 38 Abs. 1 FrPolG 2005 - "für ein Verfahren oder für eine Abschiebung, Durchbeförderung, Zurückschiebung oder Zurückweisung nach diesem Bundesgesetz benötigt werden", so sind sie demnach vom Bundesasylamt, wenn sie dort nicht mehr benötigt werden, an die Fremdenpolizeibehörde weiterzuleiten.Für Zwecke eines Asylverfahrens gibt es eine spezifische Sicherstellungsbefugnis in Paragraph 44, Absatz 4, AsylG 2005. Die Sicherstellung nach Paragraph 44, Absatz 4, AsylG 2005 ist von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes vorzunehmen. Sie wird nach dem Wortlaut dieser Bestimmung nicht in dessen Ermessen gestellt, sondern ist bezüglich aller Dokumente und Gegenstände, die Aufschluss über die Identität, die Staatsangehörigkeit, den Reiseweg oder die Fluchtgründe des Fremden geben können - dass unter diese Dokumente auch ein Reisepass fällt, bedarf keiner Erörterung -, obligatorisch vorgesehen. In weiterer Folge sind die sichergestellten Dokumente und Gegenstände an das Bundesasylamt weiterzuleiten, das dann nach Paragraph 21, AsylG 2005 vorzugehen hat. Dabei stehen drei Alternativen zur Auswahl, uzw. bei Bedarf (die Materialien (ErläutRV, 952 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode nennen beispielsweise Zweifel an der Echtheit von Urkunden) die weitere Aufbewahrung, sonst die Rückstellung an den Asylwerber oder als dritte Möglichkeit die Übermittlung an die zuständige Behörde/das zuständige Gericht, wenn über die Zwecke des Asylverfahrens hinaus ein Sicherstellungsbedürfnis nach anderen Bestimmungen besteht. Diesbezüglich nehmen die Materialien ausdrücklich auf ein gerichtliches Strafverfahren Bezug. Soweit überdies behördliche Verfahren angesprochen werden, ist aber klar auch die Sicherstellung nach Paragraph 38, FrPolG 2005 erfasst. Handelt es sich bei den nach Paragraph 44, Absatz 4, AsylG 2005 sichergestellten Dokumenten und Gegenständen somit (auch) um solche, die - in den Worten des Paragraph 38, Absatz eins, FrPolG 2005 - "für ein Verfahren oder für eine Abschiebung, Durchbeförderung, Zurückschiebung oder Zurückweisung nach diesem Bundesgesetz benötigt werden", so sind sie demnach vom Bundesasylamt, wenn sie dort nicht mehr benötigt werden, an die Fremdenpolizeibehörde weiterzuleiten.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011210150.X02Im RIS seit
14.08.2012Zuletzt aktualisiert am
03.09.2012