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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 2007/I/078;Rechtssatz
Anknüpfungspunkt für die Verurteilung nach § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG ist nach dem Inhalt der durch die inkriminierte Tathandlung verletzten Norm des § 3 Abs. 1 AuslBG zwar in erster Linie der "Arbeitgeber". In jenen Fällen, in welchen als "Arbeitgeber" juristische Personen auftreten, sind aber nicht diese juristischen Personen, sondern - soweit nicht verantwortliche Beauftragte bestellt sind - ausschließlich deren zur Vertretung nach außen berufene Organe iSd § 9 VStG für die Beobachtung dieser Verpflichtungen auch verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.Anknüpfungspunkt für die Verurteilung nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG ist nach dem Inhalt der durch die inkriminierte Tathandlung verletzten Norm des Paragraph 3, Absatz eins, AuslBG zwar in erster Linie der "Arbeitgeber". In jenen Fällen, in welchen als "Arbeitgeber" juristische Personen auftreten, sind aber nicht diese juristischen Personen, sondern - soweit nicht verantwortliche Beauftragte bestellt sind - ausschließlich deren zur Vertretung nach außen berufene Organe iSd Paragraph 9, VStG für die Beobachtung dieser Verpflichtungen auch verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht ArbeiterschutzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010090062.X02Im RIS seit
26.07.2012Zuletzt aktualisiert am
17.01.2013