RS Vwgh 2012/7/5 2009/21/0013

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Veröffentlicht am 05.07.2012
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrPolG 2005 §62;
FrPolG 2005 §63 Abs2;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §58 Abs2;
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Rechtssatz

Ist die Gültigkeitsdauer eines Rückkehrverbotes mittlerweile abgelaufen, so kann die Rechtsstellung des Fremden auch durch ein stattgebendes Erkenntnis des VwGH nicht verbessert werden. Angesichts dessen besteht ein rechtliches Interesse des Fremden an einer Entscheidung über die Beschwerde gegen das Rückkehrverbot nicht mehr. Zufolge nachträglichen Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses ist die Beschwerde daher als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen (vgl. B 25. November 2010, 2007/18/0383).Ist die Gültigkeitsdauer eines Rückkehrverbotes mittlerweile abgelaufen, so kann die Rechtsstellung des Fremden auch durch ein stattgebendes Erkenntnis des VwGH nicht verbessert werden. Angesichts dessen besteht ein rechtliches Interesse des Fremden an einer Entscheidung über die Beschwerde gegen das Rückkehrverbot nicht mehr. Zufolge nachträglichen Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses ist die Beschwerde daher als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen vergleiche B 25. November 2010, 2007/18/0383).

Schlagworte

Kein Zuspruch KeinZuspruch von Aufwandersatz gemäß §58 Abs2 VwGG idF BGBl 1997/I/088 Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2009210013.X02

Im RIS seit

05.10.2012

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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