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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
FrPolG 2005 §62;Rechtssatz
Ist die Gültigkeitsdauer eines Rückkehrverbotes mittlerweile abgelaufen, so kann die Rechtsstellung des Fremden auch durch ein stattgebendes Erkenntnis des VwGH nicht verbessert werden. Angesichts dessen besteht ein rechtliches Interesse des Fremden an einer Entscheidung über die Beschwerde gegen das Rückkehrverbot nicht mehr. Zufolge nachträglichen Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses ist die Beschwerde daher als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen (vgl. B 25. November 2010, 2007/18/0383).Ist die Gültigkeitsdauer eines Rückkehrverbotes mittlerweile abgelaufen, so kann die Rechtsstellung des Fremden auch durch ein stattgebendes Erkenntnis des VwGH nicht verbessert werden. Angesichts dessen besteht ein rechtliches Interesse des Fremden an einer Entscheidung über die Beschwerde gegen das Rückkehrverbot nicht mehr. Zufolge nachträglichen Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses ist die Beschwerde daher als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen vergleiche B 25. November 2010, 2007/18/0383).
Schlagworte
Kein Zuspruch KeinZuspruch von Aufwandersatz gemäß §58 Abs2 VwGG idF BGBl 1997/I/088 Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009210013.X02Im RIS seit
05.10.2012Zuletzt aktualisiert am
22.10.2012