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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ÄrzteG 1998 §109;Rechtssatz
Die Zurückverweisung der Entscheidung über den Säumniszuschlag durch den Vorstand der Ärztekammer für Wien an die Erstbehörde "zur Neuberechnung" ist rechtswidrig, wenn, wie der Vorstand der Ärztekammer ausführt, der Säumniszuschlag mangels Rechtsgrundlage widerrechtlich vorgeschrieben wurde. In einem solchen Fall hätte der Vorstand der Ärztekammer - in Anwendung des § 66 Abs. 4 AVG - die Vorschreibung des Säumniszuschlages ersatzlos aufzuheben.Die Zurückverweisung der Entscheidung über den Säumniszuschlag durch den Vorstand der Ärztekammer für Wien an die Erstbehörde "zur Neuberechnung" ist rechtswidrig, wenn, wie der Vorstand der Ärztekammer ausführt, der Säumniszuschlag mangels Rechtsgrundlage widerrechtlich vorgeschrieben wurde. In einem solchen Fall hätte der Vorstand der Ärztekammer - in Anwendung des Paragraph 66, Absatz 4, AVG - die Vorschreibung des Säumniszuschlages ersatzlos aufzuheben.
Schlagworte
Inhalt der BerufungsentscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010110146.X01Im RIS seit
03.08.2012Zuletzt aktualisiert am
03.10.2012