Index
66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §49 Abs3 Z11;Rechtssatz
Neben der Qualifikation als soziale Zuwendung verlangt § 49 Abs. 3 Z 11 ASVG auch, dass die Leistung "einmalig" und "aus einem besonderen Anlass" gewährt wird. Dabei schadet es nicht, wenn ein solcher "besonderer Anlass" im Lauf eines Dienstverhältnisses mehrfach eintritt, wie es etwa bei den im Gesetz explizit genannten Geburtsbeihilfen nicht selten der Fall sein wird (vgl. in diesem Sinn auch das hg. Erkenntnis vom 24. Oktober 1962, Zl. 628/62). Die Zuwendung darf jedoch nicht regelmäßig gewährt werden. Für die Beurteilung der Regelmäßigkeit kommt es zunächst darauf an, ob der Dienstnehmer eine regelmäßige Wiederkehr der Zuwendung erwarten und im Hinblick darauf disponieren konnte. Bejahendenfalls kann eine Zuwendung auch bei der erstmaligen Zahlung schon als regelmäßige Leistung anzusehen sein. Ansonsten wird auf Grund des tatsächlichen Ablaufs der Ereignisse zu beurteilen sein, ob eine (wenn auch gelockerte) Regelmäßigkeit der Wiederkehr einer - aus der jeweils gleichen Veranlassung gewährtenNeben der Qualifikation als soziale Zuwendung verlangt Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 11, ASVG auch, dass die Leistung "einmalig" und "aus einem besonderen Anlass" gewährt wird. Dabei schadet es nicht, wenn ein solcher "besonderer Anlass" im Lauf eines Dienstverhältnisses mehrfach eintritt, wie es etwa bei den im Gesetz explizit genannten Geburtsbeihilfen nicht selten der Fall sein wird vergleiche in diesem Sinn auch das hg. Erkenntnis vom 24. Oktober 1962, Zl. 628/62). Die Zuwendung darf jedoch nicht regelmäßig gewährt werden. Für die Beurteilung der Regelmäßigkeit kommt es zunächst darauf an, ob der Dienstnehmer eine regelmäßige Wiederkehr der Zuwendung erwarten und im Hinblick darauf disponieren konnte. Bejahendenfalls kann eine Zuwendung auch bei der erstmaligen Zahlung schon als regelmäßige Leistung anzusehen sein. Ansonsten wird auf Grund des tatsächlichen Ablaufs der Ereignisse zu beurteilen sein, ob eine (wenn auch gelockerte) Regelmäßigkeit der Wiederkehr einer - aus der jeweils gleichen Veranlassung gewährten
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009080257.X05Im RIS seit
15.08.2012Zuletzt aktualisiert am
22.11.2012