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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §49 Abs3 Z11;Rechtssatz
Liegt aber einer der im Gesetz ausdrücklich genannten Anlässe oder ein vergleichbarer Grund in der Sphäre des Dienstnehmers vor, der typischerweise erhöhte Aufwendungen verursacht - wie eine Geburt, eine Hochzeit, eine Ausbildung oder ein Krankheitsfall -, so steht es der Qualifikation als soziale Zuwendung im Sinn des § 49 Abs. 3 Z 11 vierter Fall ASVG nicht entgegen, wenn sie gewährt wird, ohne die konkrete wirtschaftliche Situation des jeweiligen Dienstnehmers zu prüfen. Es ist nicht Voraussetzung für die Bejahung des sozialen Charakters einer Zuwendung, dass der Dienstnehmer ohne ihre Gewährung in eine Notlage geraten würde.Liegt aber einer der im Gesetz ausdrücklich genannten Anlässe oder ein vergleichbarer Grund in der Sphäre des Dienstnehmers vor, der typischerweise erhöhte Aufwendungen verursacht - wie eine Geburt, eine Hochzeit, eine Ausbildung oder ein Krankheitsfall -, so steht es der Qualifikation als soziale Zuwendung im Sinn des Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 11, vierter Fall ASVG nicht entgegen, wenn sie gewährt wird, ohne die konkrete wirtschaftliche Situation des jeweiligen Dienstnehmers zu prüfen. Es ist nicht Voraussetzung für die Bejahung des sozialen Charakters einer Zuwendung, dass der Dienstnehmer ohne ihre Gewährung in eine Notlage geraten würde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009080257.X04Im RIS seit
15.08.2012Zuletzt aktualisiert am
22.11.2012