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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §18 Abs4;Rechtssatz
Die Ausfertigung einer elektronisch erstellten Erledigung bedarf bis zum Ablauf des 31. Dezember 2010 nach der Übergangsbestimmung des § 82a AVG weder einer Amtssignatur noch einer Unterschrift oder Beglaubigung. Ausreichend ist, dass die zugrunde liegende (interne) Erledigung genehmigt wurde und die Ausfertigung die Bezeichnung der Behörde und den Namen des Genehmigenden trägt.Die Ausfertigung einer elektronisch erstellten Erledigung bedarf bis zum Ablauf des 31. Dezember 2010 nach der Übergangsbestimmung des Paragraph 82 a, AVG weder einer Amtssignatur noch einer Unterschrift oder Beglaubigung. Ausreichend ist, dass die zugrunde liegende (interne) Erledigung genehmigt wurde und die Ausfertigung die Bezeichnung der Behörde und den Namen des Genehmigenden trägt.
Schlagworte
Behördenbezeichnung Unterschrift Beglaubigung der Kanzlei Ausfertigung mittels EDVEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009080257.X01Im RIS seit
15.08.2012Zuletzt aktualisiert am
22.11.2012