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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ASVG §420 Abs5;Rechtssatz
Die Übergangsbestimmungen des § 553 Abs. 4 bis 7 ASVG beziehen sich nicht nur auf die materielle Rechtslage, sondern auch auf die Behördenzuständigkeit. Dies ergibt sich aus dem engen Zusammenhang der alten Zuständigkeitsregelung nach § 420 Abs. 5 ASVG idF vor der 52. Novelle zum ASVG mit der Ausgestaltung als Ermessensentscheidung, aber auch aus § 553 Abs. 7 ASVG, hinsichtlich dessen der Verwaltungsgerichtshof bisher implizit von der Zuständigkeit des Vorstands des Versicherungsträgers ausgegangen ist (Hinweis: E 17. Februar 2010, 2009/08/0286); es spricht nichts dafür, dass die Rechtslage nach § 553 Abs. 4 ASVG insofern eine andere wäre.Die Übergangsbestimmungen des Paragraph 553, Absatz 4 bis 7 ASVG beziehen sich nicht nur auf die materielle Rechtslage, sondern auch auf die Behördenzuständigkeit. Dies ergibt sich aus dem engen Zusammenhang der alten Zuständigkeitsregelung nach Paragraph 420, Absatz 5, ASVG in der Fassung vor der 52. Novelle zum ASVG mit der Ausgestaltung als Ermessensentscheidung, aber auch aus Paragraph 553, Absatz 7, ASVG, hinsichtlich dessen der Verwaltungsgerichtshof bisher implizit von der Zuständigkeit des Vorstands des Versicherungsträgers ausgegangen ist (Hinweis: E 17. Februar 2010, 2009/08/0286); es spricht nichts dafür, dass die Rechtslage nach Paragraph 553, Absatz 4, ASVG insofern eine andere wäre.
Schlagworte
Ermessen VwRallg8European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009080248.X02Im RIS seit
13.08.2012Zuletzt aktualisiert am
22.11.2012