RS Vwgh 2012/7/11 2009/08/0248

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.07.2012
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §420 Abs5;
ASVG §450 Abs1 idF 1994/020;
  1. ASVG § 420 heute
  2. ASVG § 420 gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/2022
  3. ASVG § 420 gültig von 03.01.2020 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2020
  4. ASVG § 420 gültig von 01.01.2020 bis 02.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  5. ASVG § 420 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2017
  6. ASVG § 420 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  7. ASVG § 420 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 171/2004
  8. ASVG § 420 gültig von 01.05.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  9. ASVG § 420 gültig von 01.09.2002 bis 30.04.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2002
  10. ASVG § 420 gültig von 01.09.2001 bis 31.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  11. ASVG § 420 gültig von 01.08.1997 bis 31.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/1997
  12. ASVG § 420 gültig von 01.08.1996 bis 31.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  1. ASVG § 450 heute
  2. ASVG § 450 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  3. ASVG § 450 gültig von 01.03.2010 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2009
  4. ASVG § 450 gültig von 01.05.2003 bis 28.02.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  5. ASVG § 450 gültig von 01.01.1994 bis 30.04.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 20/1994

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Rechtslage nach der 52. Novelle zum ASVG ausgesprochen, dass sich die Zuständigkeit für Streitigkeiten über Rechte der Mitglieder der Verwaltungskörper (bezogen auf den damaligen Beschwerdefall: des Hauptverbandes) und somit auch über ihr Recht auf eine Funktionsgebühr aus § 450 Abs. 1 ASVG ergebe: Nach dieser Bestimmung ist nämlich bei Streit über Rechte und Pflichten der Verwaltungskörper und deren Mitglieder die oberste Aufsichtsbehörde berufen (Hinweis: E 21. Februar 2001, 2000/08/0033). Diese Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde besteht aber ausdrücklich nur "vorbehaltlich der gesetzlichen Bestimmungen über die Zuständigkeit anderer Stellen". Eine solche Zuständigkeit einer anderen Stelle war vor der 52. Novelle in § 420 Abs. 5 ASVG normiert, wonach die Entscheidung über die Gewährung der Entschädigung und ihr Ausmaß dem Vorstand obliegt. Der Gesetzgeber der 52. Novelle zum ASVG ging im Zusammenhang mit der Beseitigung dieser Zuständigkeit des Vorstandes offenbar davon aus, dass die in Rede stehenden Funktionsgebühren, da es sich dabei nunmehr um einen Rechtsanspruch und nicht mehr um eine Ermessensleistung handeln sollte, vom Versicherungsträger bzw. vom Hauptverband ohne Erlassung eines Bescheides in unmittelbarer Vollziehung der vom Bundesminister zu erlassenden Verordnung flüssig zu machen und dass allfällige Streitigkeiten betreffend Grund und Höhe der Funktionsgebühr zwischen dem Organwalter und dem Hauptverband bzw. dem Versicherungsträger im Verfahren vor der Aufsichtsbehörde zu entscheiden sein würden (Hinweis: E 21. Februar 2001, 2000/08/0033).Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Rechtslage nach der 52. Novelle zum ASVG ausgesprochen, dass sich die Zuständigkeit für Streitigkeiten über Rechte der Mitglieder der Verwaltungskörper (bezogen auf den damaligen Beschwerdefall: des Hauptverbandes) und somit auch über ihr Recht auf eine Funktionsgebühr aus Paragraph 450, Absatz eins, ASVG ergebe: Nach dieser Bestimmung ist nämlich bei Streit über Rechte und Pflichten der Verwaltungskörper und deren Mitglieder die oberste Aufsichtsbehörde berufen (Hinweis: E 21. Februar 2001, 2000/08/0033). Diese Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde besteht aber ausdrücklich nur "vorbehaltlich der gesetzlichen Bestimmungen über die Zuständigkeit anderer Stellen". Eine solche Zuständigkeit einer anderen Stelle war vor der 52. Novelle in Paragraph 420, Absatz 5, ASVG normiert, wonach die Entscheidung über die Gewährung der Entschädigung und ihr Ausmaß dem Vorstand obliegt. Der Gesetzgeber der 52. Novelle zum ASVG ging im Zusammenhang mit der Beseitigung dieser Zuständigkeit des Vorstandes offenbar davon aus, dass die in Rede stehenden Funktionsgebühren, da es sich dabei nunmehr um einen Rechtsanspruch und nicht mehr um eine Ermessensleistung handeln sollte, vom Versicherungsträger bzw. vom Hauptverband ohne Erlassung eines Bescheides in unmittelbarer Vollziehung der vom Bundesminister zu erlassenden Verordnung flüssig zu machen und dass allfällige Streitigkeiten betreffend Grund und Höhe der Funktionsgebühr zwischen dem Organwalter und dem Hauptverband bzw. dem Versicherungsträger im Verfahren vor der Aufsichtsbehörde zu entscheiden sein würden (Hinweis: E 21. Februar 2001, 2000/08/0033).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2009080248.X01

Im RIS seit

13.08.2012

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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