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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §420 Abs5;Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Rechtslage nach der 52. Novelle zum ASVG ausgesprochen, dass sich die Zuständigkeit für Streitigkeiten über Rechte der Mitglieder der Verwaltungskörper (bezogen auf den damaligen Beschwerdefall: des Hauptverbandes) und somit auch über ihr Recht auf eine Funktionsgebühr aus § 450 Abs. 1 ASVG ergebe: Nach dieser Bestimmung ist nämlich bei Streit über Rechte und Pflichten der Verwaltungskörper und deren Mitglieder die oberste Aufsichtsbehörde berufen (Hinweis: E 21. Februar 2001, 2000/08/0033). Diese Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde besteht aber ausdrücklich nur "vorbehaltlich der gesetzlichen Bestimmungen über die Zuständigkeit anderer Stellen". Eine solche Zuständigkeit einer anderen Stelle war vor der 52. Novelle in § 420 Abs. 5 ASVG normiert, wonach die Entscheidung über die Gewährung der Entschädigung und ihr Ausmaß dem Vorstand obliegt. Der Gesetzgeber der 52. Novelle zum ASVG ging im Zusammenhang mit der Beseitigung dieser Zuständigkeit des Vorstandes offenbar davon aus, dass die in Rede stehenden Funktionsgebühren, da es sich dabei nunmehr um einen Rechtsanspruch und nicht mehr um eine Ermessensleistung handeln sollte, vom Versicherungsträger bzw. vom Hauptverband ohne Erlassung eines Bescheides in unmittelbarer Vollziehung der vom Bundesminister zu erlassenden Verordnung flüssig zu machen und dass allfällige Streitigkeiten betreffend Grund und Höhe der Funktionsgebühr zwischen dem Organwalter und dem Hauptverband bzw. dem Versicherungsträger im Verfahren vor der Aufsichtsbehörde zu entscheiden sein würden (Hinweis: E 21. Februar 2001, 2000/08/0033).Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Rechtslage nach der 52. Novelle zum ASVG ausgesprochen, dass sich die Zuständigkeit für Streitigkeiten über Rechte der Mitglieder der Verwaltungskörper (bezogen auf den damaligen Beschwerdefall: des Hauptverbandes) und somit auch über ihr Recht auf eine Funktionsgebühr aus Paragraph 450, Absatz eins, ASVG ergebe: Nach dieser Bestimmung ist nämlich bei Streit über Rechte und Pflichten der Verwaltungskörper und deren Mitglieder die oberste Aufsichtsbehörde berufen (Hinweis: E 21. Februar 2001, 2000/08/0033). Diese Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde besteht aber ausdrücklich nur "vorbehaltlich der gesetzlichen Bestimmungen über die Zuständigkeit anderer Stellen". Eine solche Zuständigkeit einer anderen Stelle war vor der 52. Novelle in Paragraph 420, Absatz 5, ASVG normiert, wonach die Entscheidung über die Gewährung der Entschädigung und ihr Ausmaß dem Vorstand obliegt. Der Gesetzgeber der 52. Novelle zum ASVG ging im Zusammenhang mit der Beseitigung dieser Zuständigkeit des Vorstandes offenbar davon aus, dass die in Rede stehenden Funktionsgebühren, da es sich dabei nunmehr um einen Rechtsanspruch und nicht mehr um eine Ermessensleistung handeln sollte, vom Versicherungsträger bzw. vom Hauptverband ohne Erlassung eines Bescheides in unmittelbarer Vollziehung der vom Bundesminister zu erlassenden Verordnung flüssig zu machen und dass allfällige Streitigkeiten betreffend Grund und Höhe der Funktionsgebühr zwischen dem Organwalter und dem Hauptverband bzw. dem Versicherungsträger im Verfahren vor der Aufsichtsbehörde zu entscheiden sein würden (Hinweis: E 21. Februar 2001, 2000/08/0033).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009080248.X01Im RIS seit
13.08.2012Zuletzt aktualisiert am
22.11.2012