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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §24;Rechtssatz
Im Falle einer Kaufpreisrente wäre von einem Veräußerungsgewinn im Sinne des § 24 EStG 1988 erst dann auszugehen, wenn die laufenden Rentenbezüge den auf den Veräußerungsstichtag bezogenen Wert des Betriebsvermögens übersteigen. Ein Gewinn aus einer Kanzleiveräußerung fällt bis zu diesem Zeitpunkt hingegen (noch) nicht an (vgl. auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 18. Juni 2009, Zl. B 111/09).Im Falle einer Kaufpreisrente wäre von einem Veräußerungsgewinn im Sinne des Paragraph 24, EStG 1988 erst dann auszugehen, wenn die laufenden Rentenbezüge den auf den Veräußerungsstichtag bezogenen Wert des Betriebsvermögens übersteigen. Ein Gewinn aus einer Kanzleiveräußerung fällt bis zu diesem Zeitpunkt hingegen (noch) nicht an vergleiche auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 18. Juni 2009, Zl. B 111/09).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009080174.X02Im RIS seit
13.08.2012Zuletzt aktualisiert am
22.11.2012