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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §24;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2009/08/0157 E 11. Juli 2012 RS 2Stammrechtssatz
Die Kanzleiablöse im Sinne des § 2 Z 16 NVG erfasst die Leistung, die von einem Amts- oder Kanzleinachfolger für die Überlassung der Notariatskanzlei erbracht wird. Der Verfassungsgerichtshof deutet in seinem Erkenntnis vom 18. Juni 2009, B 111/09, die in § 2 Z 16 NVG 1972 enthaltene Definition der "Kanzleiablöse" in Verbindung mit den in § 10 Abs. 1 Z 2 und § 14 Abs. 2 leg.cit. normierten weiteren Konkretisierungen auf "Empfänge bzw. Erlöse" einerseits und die Bedachtnahme auf deren "steuerliche Erfassung" andererseits in der Weise, dass damit (wenngleich etwas umständlich formuliert) im Prinzip nichts anderes in die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Beiträge zur Pensionsversicherung nach dem NVG 1972 einbezogen werden sollte als der aus der Veräußerung des Betriebes des Notariates erzielte Gewinn im Sinne des § 24 EStG 1988. Der Verwaltungsgerichtshof schließt sich dieser Auslegung an. Wenngleich die angeführten Bestimmungen den Begriff der "Empfänge bzw. Erlöse" verwenden und damit auch ein Anknüpfen an den Veräußerungserlös - wie er in § 24 Abs. 2 EStG 1988 als Ausgangswert für die Berechnung des Veräußerungsgewinnes genannt wird - gemeint sein könnte, zeigt § 10 Abs. 1 Z 2 NVG, dass nur "steuerlich erfasste" Empfänge bzw. Erlöse in die Beitragsgrundlage miteinzubeziehen sind, sodass auf den nach den Vorschriften des § 24 EStG 1988 zu ermittelnden Veräußerungsgewinn abzustellen ist.Die Kanzleiablöse im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 16, NVG erfasst die Leistung, die von einem Amts- oder Kanzleinachfolger für die Überlassung der Notariatskanzlei erbracht wird. Der Verfassungsgerichtshof deutet in seinem Erkenntnis vom 18. Juni 2009, B 111/09, die in Paragraph 2, Ziffer 16, NVG 1972 enthaltene Definition der "Kanzleiablöse" in Verbindung mit den in Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 und Paragraph 14, Absatz 2, leg.cit. normierten weiteren Konkretisierungen auf "Empfänge bzw. Erlöse" einerseits und die Bedachtnahme auf deren "steuerliche Erfassung" andererseits in der Weise, dass damit (wenngleich etwas umständlich formuliert) im Prinzip nichts anderes in die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Beiträge zur Pensionsversicherung nach dem NVG 1972 einbezogen werden sollte als der aus der Veräußerung des Betriebes des Notariates erzielte Gewinn im Sinne des Paragraph 24, EStG 1988. Der Verwaltungsgerichtshof schließt sich dieser Auslegung an. Wenngleich die angeführten Bestimmungen den Begriff der "Empfänge bzw. Erlöse" verwenden und damit auch ein Anknüpfen an den Veräußerungserlös - wie er in Paragraph 24, Absatz 2, EStG 1988 als Ausgangswert für die Berechnung des Veräußerungsgewinnes genannt wird - gemeint sein könnte, zeigt Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, NVG, dass nur "steuerlich erfasste" Empfänge bzw. Erlöse in die Beitragsgrundlage miteinzubeziehen sind, sodass auf den nach den Vorschriften des Paragraph 24, EStG 1988 zu ermittelnden Veräußerungsgewinn abzustellen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009080174.X01Im RIS seit
13.08.2012Zuletzt aktualisiert am
22.11.2012