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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §24;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2012/08/0151 E 13. August 2012Rechtssatz
Eine Neuberechnung der Beiträge ist gemäß § 14 Abs. 1 NVG "nach Vorliegen der erforderlichen Unterlagen" vorzunehmen. Dies hat im Fall der Kanzleiablöse dann zu erfolgen, wenn entsprechende Unterlagen vorliegen, aus denen sich der Veräußerungsgewinn im Sinne des § 24 EStG 1988 ermitteln lässt, unabhängig davon, wann dieser Veräußerungsgewinn realisiert wird.Eine Neuberechnung der Beiträge ist gemäß Paragraph 14, Absatz eins, NVG "nach Vorliegen der erforderlichen Unterlagen" vorzunehmen. Dies hat im Fall der Kanzleiablöse dann zu erfolgen, wenn entsprechende Unterlagen vorliegen, aus denen sich der Veräußerungsgewinn im Sinne des Paragraph 24, EStG 1988 ermitteln lässt, unabhängig davon, wann dieser Veräußerungsgewinn realisiert wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009080161.X03Im RIS seit
13.08.2012Zuletzt aktualisiert am
04.01.2013