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27/02 NotareNorm
EStG 1988 §24;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2009/08/0176 E 11. Juli 2012 2009/08/0160 E 11. Juli 2012Rechtssatz
Vor dem Hintergrund des Begriffsverständnisses des Veräußerungsgewinns im Sinne des § 24 EStG 1988 ist unter einer Kanzleiablöse auch eine Leistung zu verstehen, die der Veräußerer für die Übertragung eines Gesellschaftsanteils an einer Notar-Partnerschaft erhält (vgl. auch Wagner/Meisel, NVG, § 2 Anm. 23). Es kommt dabei gemäß der Definition des § 2 Z 16 NVG nur darauf an, ob dem Amts- oder Kanzleinachfolger durch diesen Gesellschaftsanteil das Betriebsvermögen der Notariatskanzlei, zB deren Räumlichkeiten, Einrichtung, Urkunden, Mandantenstock etc., überlassen werden.Vor dem Hintergrund des Begriffsverständnisses des Veräußerungsgewinns im Sinne des Paragraph 24, EStG 1988 ist unter einer Kanzleiablöse auch eine Leistung zu verstehen, die der Veräußerer für die Übertragung eines Gesellschaftsanteils an einer Notar-Partnerschaft erhält vergleiche auch Wagner/Meisel, NVG, Paragraph 2, Anmerkung 23). Es kommt dabei gemäß der Definition des Paragraph 2, Ziffer 16, NVG nur darauf an, ob dem Amts- oder Kanzleinachfolger durch diesen Gesellschaftsanteil das Betriebsvermögen der Notariatskanzlei, zB deren Räumlichkeiten, Einrichtung, Urkunden, Mandantenstock etc., überlassen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009080157.X03Im RIS seit
13.08.2012Zuletzt aktualisiert am
23.11.2012