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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §11 Abs2;Rechtssatz
Während des arbeitsgerichtlichen Verfahrens schlossen die Parteien eine außergerichtliche Vereinbarung, wonach das Dienstverhältnis zu einem bestimmten Zeitpunkt einvernehmlich ende; der Dienstnehmer verpflichtete sich dazu, die von ihm eingebrachte Kündigungsanfechtung zurückzuziehen, der Dienstgeber verpflichtete sich dazu, nach Klagsrückziehung eine "freiwillige Abfertigung" an den Dienstnehmer zu zahlen. Der Zweck der Gewährung einer derartigen Leistung liegt darin, das Risiko eines Erfolges des Dienstnehmers im Kündigungsanfechtungsverfahren (mit der unmittelbaren rechtlichen Konsequenz eines rückwirkenden Weiterbestandes des Dienstverhältnisses und der mittelbaren daraus resultierenden Ansprüche auf laufendes Entgelt, Sonderzahlungen, Urlaubsentgelt und Urlaubsentschädigung sowie auf Leistungen aus einer allenfalls späteren Beendigung des Dienstverhältnisses) auszuschließen (Hinweis: E 2. Juli 1996, 94/08/0122). Es ist daher auch nicht entscheidend, ob die Höhe dieser Leistung dem Typus der Abfertigung entspricht. Die "freiwillige Abfertigung" ist also als Abgangsentschädigung iSd § 49 Abs. 3 Z 7 ASVG zu beurteilen. Diese Leistung führt daher nicht zu einer Verlängerung der Pflichtversicherung gemäß § 11 Abs. 2 ASVG.Während des arbeitsgerichtlichen Verfahrens schlossen die Parteien eine außergerichtliche Vereinbarung, wonach das Dienstverhältnis zu einem bestimmten Zeitpunkt einvernehmlich ende; der Dienstnehmer verpflichtete sich dazu, die von ihm eingebrachte Kündigungsanfechtung zurückzuziehen, der Dienstgeber verpflichtete sich dazu, nach Klagsrückziehung eine "freiwillige Abfertigung" an den Dienstnehmer zu zahlen. Der Zweck der Gewährung einer derartigen Leistung liegt darin, das Risiko eines Erfolges des Dienstnehmers im Kündigungsanfechtungsverfahren (mit der unmittelbaren rechtlichen Konsequenz eines rückwirkenden Weiterbestandes des Dienstverhältnisses und der mittelbaren daraus resultierenden Ansprüche auf laufendes Entgelt, Sonderzahlungen, Urlaubsentgelt und Urlaubsentschädigung sowie auf Leistungen aus einer allenfalls späteren Beendigung des Dienstverhältnisses) auszuschließen (Hinweis: E 2. Juli 1996, 94/08/0122). Es ist daher auch nicht entscheidend, ob die Höhe dieser Leistung dem Typus der Abfertigung entspricht. Die "freiwillige Abfertigung" ist also als Abgangsentschädigung iSd Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 7, ASVG zu beurteilen. Diese Leistung führt daher nicht zu einer Verlängerung der Pflichtversicherung gemäß Paragraph 11, Absatz 2, ASVG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009080117.X03Im RIS seit
13.08.2012Zuletzt aktualisiert am
22.11.2012