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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1438;Rechtssatz
Gemäß § 367 Abs. 2 ASVG iVm § 194 GSVG hat der Versicherungsträger über die Aufrechnung einen Bescheid zu erlassen, der durch Klage bei Gericht bekämpft werden kann (vgl. etwa das Urteil des OGH vom 4. September 2001, 10 ObS 152/01b); der Aufrechnungsbescheid ist die Geltendmachung der Aufrechnung gegenüber dem Anspruchsberechtigten und entspricht der Aufrechnungserklärung iSd §§ 1438 ff ABGB (vgl. das Urteil des OGH vom 10. Dezember 2002, 10 ObS 233/02s). Über die Aufrechnung von geschuldeten Beiträgen auf die vom Versicherungsträger zu erbringenden Leistungen kann vom Gericht aber nur dann entschieden werden, wenn die Beitragsschuld entweder unbestritten ist oder rechtskräftig festgestellt wurde; die Prüfung der Frage der Beitragsschuld ist als Verwaltungssache den Gerichten auch im Vorfragenbereich entzogen (vgl. den - im Verfahren des Beschwerdeführers ergangenen - Beschluss des OGH vom 14. November 2006, 10 ObS 164/06z). Die Verwaltungsbehörden haben dabei über die offene Beitragsschuld - unter Einbeziehung des Umstandes, dass ein Zwangsausgleich abgeschlossen und auch erfüllt wurde - abzusprechen (vgl. den Beschluss des OGH vom 1. April 2008, 10 ObS 25/08m).Gemäß Paragraph 367, Absatz 2, ASVG in Verbindung mit Paragraph 194, GSVG hat der Versicherungsträger über die Aufrechnung einen Bescheid zu erlassen, der durch Klage bei Gericht bekämpft werden kann vergleiche etwa das Urteil des OGH vom 4. September 2001, 10 ObS 152/01b); der Aufrechnungsbescheid ist die Geltendmachung der Aufrechnung gegenüber dem Anspruchsberechtigten und entspricht der Aufrechnungserklärung iSd Paragraphen 1438, ff ABGB vergleiche das Urteil des OGH vom 10. Dezember 2002, 10 ObS 233/02s). Über die Aufrechnung von geschuldeten Beiträgen auf die vom Versicherungsträger zu erbringenden Leistungen kann vom Gericht aber nur dann entschieden werden, wenn die Beitragsschuld entweder unbestritten ist oder rechtskräftig festgestellt wurde; die Prüfung der Frage der Beitragsschuld ist als Verwaltungssache den Gerichten auch im Vorfragenbereich entzogen vergleiche den - im Verfahren des Beschwerdeführers ergangenen - Beschluss des OGH vom 14. November 2006, 10 ObS 164/06z). Die Verwaltungsbehörden haben dabei über die offene Beitragsschuld - unter Einbeziehung des Umstandes, dass ein Zwangsausgleich abgeschlossen und auch erfüllt wurde - abzusprechen vergleiche den Beschluss des OGH vom 1. April 2008, 10 ObS 25/08m).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009080102.X06Im RIS seit
13.08.2012Zuletzt aktualisiert am
02.09.2015