RS Vwgh 2012/7/11 2009/08/0102

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.07.2012
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

ABGB §1438;
ASVG §367 Abs2;
GSVG 1978 §194;
  1. ASVG § 367 heute
  2. ASVG § 367 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2017
  3. ASVG § 367 gültig von 25.04.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  4. ASVG § 367 gültig von 25.04.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2014
  5. ASVG § 367 gültig von 01.01.2014 bis 24.04.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  6. ASVG § 367 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  7. ASVG § 367 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. ASVG § 367 gültig von 01.07.2006 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2006
  9. ASVG § 367 gültig von 01.01.1992 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 676/1991

Rechtssatz

Gemäß § 367 Abs. 2 ASVG iVm § 194 GSVG hat der Versicherungsträger über die Aufrechnung einen Bescheid zu erlassen, der durch Klage bei Gericht bekämpft werden kann (vgl. etwa das Urteil des OGH vom 4. September 2001, 10 ObS 152/01b); der Aufrechnungsbescheid ist die Geltendmachung der Aufrechnung gegenüber dem Anspruchsberechtigten und entspricht der Aufrechnungserklärung iSd §§ 1438 ff ABGB (vgl. das Urteil des OGH vom 10. Dezember 2002, 10 ObS 233/02s). Über die Aufrechnung von geschuldeten Beiträgen auf die vom Versicherungsträger zu erbringenden Leistungen kann vom Gericht aber nur dann entschieden werden, wenn die Beitragsschuld entweder unbestritten ist oder rechtskräftig festgestellt wurde; die Prüfung der Frage der Beitragsschuld ist als Verwaltungssache den Gerichten auch im Vorfragenbereich entzogen (vgl. den - im Verfahren des Beschwerdeführers ergangenen - Beschluss des OGH vom 14. November 2006, 10 ObS 164/06z). Die Verwaltungsbehörden haben dabei über die offene Beitragsschuld - unter Einbeziehung des Umstandes, dass ein Zwangsausgleich abgeschlossen und auch erfüllt wurde - abzusprechen (vgl. den Beschluss des OGH vom 1. April 2008, 10 ObS 25/08m).Gemäß Paragraph 367, Absatz 2, ASVG in Verbindung mit Paragraph 194, GSVG hat der Versicherungsträger über die Aufrechnung einen Bescheid zu erlassen, der durch Klage bei Gericht bekämpft werden kann vergleiche etwa das Urteil des OGH vom 4. September 2001, 10 ObS 152/01b); der Aufrechnungsbescheid ist die Geltendmachung der Aufrechnung gegenüber dem Anspruchsberechtigten und entspricht der Aufrechnungserklärung iSd Paragraphen 1438, ff ABGB vergleiche das Urteil des OGH vom 10. Dezember 2002, 10 ObS 233/02s). Über die Aufrechnung von geschuldeten Beiträgen auf die vom Versicherungsträger zu erbringenden Leistungen kann vom Gericht aber nur dann entschieden werden, wenn die Beitragsschuld entweder unbestritten ist oder rechtskräftig festgestellt wurde; die Prüfung der Frage der Beitragsschuld ist als Verwaltungssache den Gerichten auch im Vorfragenbereich entzogen vergleiche den - im Verfahren des Beschwerdeführers ergangenen - Beschluss des OGH vom 14. November 2006, 10 ObS 164/06z). Die Verwaltungsbehörden haben dabei über die offene Beitragsschuld - unter Einbeziehung des Umstandes, dass ein Zwangsausgleich abgeschlossen und auch erfüllt wurde - abzusprechen vergleiche den Beschluss des OGH vom 1. April 2008, 10 ObS 25/08m).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2009080102.X06

Im RIS seit

13.08.2012

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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