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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §103;Rechtssatz
Eine zugunsten seiner Konkursforderung (Beitragsforderung) zustehende Aufrechnungsbefugnis verleiht einem Sozialversicherungsträger eine einem Absonderungsrecht vergleichbare Deckung. Dieses Aufrechnungsrecht überdauert auch den Abschluss eines Zwangsausgleiches oder Zahlungsplanes, weil die Aufrechnungsmöglichkeit dem Konkursgläubiger eine besondere, dem Pfand vergleichbare Sicherheit schafft. Der Gläubiger ist auch nicht verpflichtet, bereits im Konkursverfahren (Schuldenregulierungsverfahren) eine Aufrechnungsmöglichkeit wahrzunehmen, um einer Kürzung seiner Forderung durch den Abschluss eines Zwangsausgleichs oder eines Zahlungsplans zu entgehen (vgl. das Urteil des OGH vom 11. Dezember 2001, 10 ObS 375/01x).Eine zugunsten seiner Konkursforderung (Beitragsforderung) zustehende Aufrechnungsbefugnis verleiht einem Sozialversicherungsträger eine einem Absonderungsrecht vergleichbare Deckung. Dieses Aufrechnungsrecht überdauert auch den Abschluss eines Zwangsausgleiches oder Zahlungsplanes, weil die Aufrechnungsmöglichkeit dem Konkursgläubiger eine besondere, dem Pfand vergleichbare Sicherheit schafft. Der Gläubiger ist auch nicht verpflichtet, bereits im Konkursverfahren (Schuldenregulierungsverfahren) eine Aufrechnungsmöglichkeit wahrzunehmen, um einer Kürzung seiner Forderung durch den Abschluss eines Zwangsausgleichs oder eines Zahlungsplans zu entgehen vergleiche das Urteil des OGH vom 11. Dezember 2001, 10 ObS 375/01x).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009080102.X05Im RIS seit
13.08.2012Zuletzt aktualisiert am
02.09.2015