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23/01 KonkursordnungNorm
ASVG §103;Rechtssatz
Dem Sozialversicherungsträger steht - trägerübergreifend - eine Aufrechnungsmöglichkeit sowohl in das - zur Konkursmasse gehörige -
pfändbare Einkommen als auch in das - nicht zur Konkursmasse gehörige - unpfändbare Einkommen des Beitragsschuldners zu. Die Aufrechnung in das pfändbare Einkommen setzt - da insoweit die konkursrechtlichen Bestimmungen zu beachten sind - insbesondere voraus, dass sich die Forderungen zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung bereits aufrechenbar gegenüberstanden, wobei hier ausreicht, dass die Forderung bereits entstanden war; mangelnde Fälligkeit oder eine noch nicht eingetretene (aufschiebende) Bedingung hindern die Aufrechenbarkeit nicht (vgl. näher Schubert in Schubert/Konecny, Kommentar zu den Insolvenzgesetzen, §§ 19, 20, Rz 28 ff). Die Aufrechnung in das unpfändbare Einkommen setzt hingegen - da insoweit die konkursrechtlichen Bestimmungen nicht anwendbar sind - die Fälligkeit der Forderung voraus. pfändbare Einkommen als auch in das - nicht zur Konkursmasse gehörige - unpfändbare Einkommen des Beitragsschuldners zu. Die Aufrechnung in das pfändbare Einkommen setzt - da insoweit die konkursrechtlichen Bestimmungen zu beachten sind - insbesondere voraus, dass sich die Forderungen zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung bereits aufrechenbar gegenüberstanden, wobei hier ausreicht, dass die Forderung bereits entstanden war; mangelnde Fälligkeit oder eine noch nicht eingetretene (aufschiebende) Bedingung hindern die Aufrechenbarkeit nicht vergleiche näher Schubert in Schubert/Konecny, Kommentar zu den Insolvenzgesetzen, Paragraphen 19, 20,, Rz 28 ff). Die Aufrechnung in das unpfändbare Einkommen setzt hingegen - da insoweit die konkursrechtlichen Bestimmungen nicht anwendbar sind - die Fälligkeit der Forderung voraus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009080102.X04Im RIS seit
13.08.2012Zuletzt aktualisiert am
02.09.2015