RS Vwgh 2012/7/11 2009/08/0102

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Veröffentlicht am 11.07.2012
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
23/01 Konkursordnung

Rechtssatz

Die Aufrechnung bezweckt die Aufhebung gegenseitiger Forderungen durch Verrechnung ohne effektiven Leistungsaustausch. Die Voraussetzungen der Aufrechnung (§ 1438 ff ABGB: Gegenseitigkeit, Gleichartigkeit, Fälligkeit, Klagbarkeit) müssen nach bürgerlichem Recht nur im Zeitpunkt der Abgabe der Aufrechnungserklärung gegeben sein. Bezüglich der Zulässigkeit der Aufrechnung gegen die Konkursmasse verweist § 1439 Satz 2 ABGB auf die "Gerichtsordnung" (nunmehr: Insolvenzordnung). Im Konkurs wird die Aufrechnung zum Teil erleichtert, zum Teil erschwert. Erleichtert wird die Aufrechnung insofern, als mit im Zeitpunkt der Konkurseröffnung noch bedingten oder betagten Forderungen bzw. solchen, die nicht auf eine Geldleistung gerichtet sind, aufgerechnet werden kann (§ 19 Abs. 2 KO). Erschwert ist die Aufrechnung, weil die Aufrechenbarkeit im Zeitpunkt der Abgabe der Aufrechnungserklärung nicht genügt, diese vielmehr schon im Zeitpunkt der Konkurseröffnung gegeben gewesen sein muss (§ 20 Abs. 1 KO). Voraussetzung für die Aufrechnung gegen die Konkursmasse ist daher, dass sich die Forderungen (abgesehen vom Erfordernis der Fälligkeit, da diese durch die Konkurseröffnung herbeigeführt wird) bereits bei Verfahrenseröffnung aufrechenbar gegenüberstanden (vgl. das Urteil des OGH vom 10. Dezember 2002, 10 ObS 233/02s).Die Aufrechnung bezweckt die Aufhebung gegenseitiger Forderungen durch Verrechnung ohne effektiven Leistungsaustausch. Die Voraussetzungen der Aufrechnung (Paragraph 1438, ff ABGB: Gegenseitigkeit, Gleichartigkeit, Fälligkeit, Klagbarkeit) müssen nach bürgerlichem Recht nur im Zeitpunkt der Abgabe der Aufrechnungserklärung gegeben sein. Bezüglich der Zulässigkeit der Aufrechnung gegen die Konkursmasse verweist Paragraph 1439, Satz 2 ABGB auf die "Gerichtsordnung" (nunmehr: Insolvenzordnung). Im Konkurs wird die Aufrechnung zum Teil erleichtert, zum Teil erschwert. Erleichtert wird die Aufrechnung insofern, als mit im Zeitpunkt der Konkurseröffnung noch bedingten oder betagten Forderungen bzw. solchen, die nicht auf eine Geldleistung gerichtet sind, aufgerechnet werden kann (Paragraph 19, Absatz 2, KO). Erschwert ist die Aufrechnung, weil die Aufrechenbarkeit im Zeitpunkt der Abgabe der Aufrechnungserklärung nicht genügt, diese vielmehr schon im Zeitpunkt der Konkurseröffnung gegeben gewesen sein muss (Paragraph 20, Absatz eins, KO). Voraussetzung für die Aufrechnung gegen die Konkursmasse ist daher, dass sich die Forderungen (abgesehen vom Erfordernis der Fälligkeit, da diese durch die Konkurseröffnung herbeigeführt wird) bereits bei Verfahrenseröffnung aufrechenbar gegenüberstanden vergleiche das Urteil des OGH vom 10. Dezember 2002, 10 ObS 233/02s).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2009080102.X03

Im RIS seit

13.08.2012

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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