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23/01 KonkursordnungNorm
EO;Rechtssatz
Durch die Eröffnung des Konkurses wird das gesamte, der Exekution unterworfene Vermögen, das dem Gemeinschuldner zu dieser Zeit gehört, oder das er während des Konkurses erlangt (Konkursmasse) dessen freier Verfügung entzogen (§ 1 Abs. 1 KO). Die Konkursmasse ist zur gemeinschaftlichen Befriedigung der Konkursgläubiger zu verwenden (§ 1 Abs. 2 KO). Der unpfändbare Teil der Bezüge ist aber nicht der Exekution unterworfen und fällt daher nicht in die Konkursmasse. Dies hat vor allem beim Einkommen (auch Pensionsbezügen) des Schuldners Bedeutung: Nur pfändbare Beträge fallen in die Konkursmasse (vgl. das Urteil des OGH vom 6. Dezember 2011, 10 ObS 54/11f).Durch die Eröffnung des Konkurses wird das gesamte, der Exekution unterworfene Vermögen, das dem Gemeinschuldner zu dieser Zeit gehört, oder das er während des Konkurses erlangt (Konkursmasse) dessen freier Verfügung entzogen (Paragraph eins, Absatz eins, KO). Die Konkursmasse ist zur gemeinschaftlichen Befriedigung der Konkursgläubiger zu verwenden (Paragraph eins, Absatz 2, KO). Der unpfändbare Teil der Bezüge ist aber nicht der Exekution unterworfen und fällt daher nicht in die Konkursmasse. Dies hat vor allem beim Einkommen (auch Pensionsbezügen) des Schuldners Bedeutung: Nur pfändbare Beträge fallen in die Konkursmasse vergleiche das Urteil des OGH vom 6. Dezember 2011, 10 ObS 54/11f).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009080102.X01Im RIS seit
13.08.2012Zuletzt aktualisiert am
02.09.2015