RS Vwgh 2012/7/12 2012/06/0057

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Veröffentlicht am 12.07.2012
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Index

L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Burgenland
L82001 Bauordnung Burgenland
10/10 Grundrechte
19/05 Menschenrechte

Norm

BauG Bgld 1997 §8 Abs1;
MRKZP 01te Art1 Abs2;
StGG Art5;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2012/06/0058

Rechtssatz

Da § 8 Bgld BauG 1997 die Möglichkeit eines - noch dazu entschädigungslosen - Eigentumseingriffes eröffnet, ist diese Norm vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlichen Schutzes des Eigentums restriktiv auszulegen. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes kommt daher eine Verpflichtung zur Grundabtretung im Sinne des § 8 Abs. 1 leg. cit. - neben einer erforderlichen Verbreiterung der Straße - nur für die Zwecke der Aufschließung von Baugrundstücken in Betracht (Hinweis E vom 23. Mai 2001, 2000/06/0063, mwN, zur vergleichbaren Norm des § 14 Abs. 1 Stmk. BauG 1995).Da Paragraph 8, Bgld BauG 1997 die Möglichkeit eines - noch dazu entschädigungslosen - Eigentumseingriffes eröffnet, ist diese Norm vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlichen Schutzes des Eigentums restriktiv auszulegen. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes kommt daher eine Verpflichtung zur Grundabtretung im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. - neben einer erforderlichen Verbreiterung der Straße - nur für die Zwecke der Aufschließung von Baugrundstücken in Betracht (Hinweis E vom 23. Mai 2001, 2000/06/0063, mwN, zur vergleichbaren Norm des Paragraph 14, Absatz eins, Stmk. BauG 1995).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2012060057.X01

Im RIS seit

01.08.2012

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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