Index
L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragBeachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2012/06/0058Rechtssatz
Da § 8 Bgld BauG 1997 die Möglichkeit eines - noch dazu entschädigungslosen - Eigentumseingriffes eröffnet, ist diese Norm vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlichen Schutzes des Eigentums restriktiv auszulegen. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes kommt daher eine Verpflichtung zur Grundabtretung im Sinne des § 8 Abs. 1 leg. cit. - neben einer erforderlichen Verbreiterung der Straße - nur für die Zwecke der Aufschließung von Baugrundstücken in Betracht (Hinweis E vom 23. Mai 2001, 2000/06/0063, mwN, zur vergleichbaren Norm des § 14 Abs. 1 Stmk. BauG 1995).Da Paragraph 8, Bgld BauG 1997 die Möglichkeit eines - noch dazu entschädigungslosen - Eigentumseingriffes eröffnet, ist diese Norm vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlichen Schutzes des Eigentums restriktiv auszulegen. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes kommt daher eine Verpflichtung zur Grundabtretung im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. - neben einer erforderlichen Verbreiterung der Straße - nur für die Zwecke der Aufschließung von Baugrundstücken in Betracht (Hinweis E vom 23. Mai 2001, 2000/06/0063, mwN, zur vergleichbaren Norm des Paragraph 14, Absatz eins, Stmk. BauG 1995).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012060057.X01Im RIS seit
01.08.2012Zuletzt aktualisiert am
27.09.2012