RS Vwgh 2012/7/12 2012/06/0056

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Veröffentlicht am 12.07.2012
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Index

L37155 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Salzburg
L82000 Bauordnung
L82005 Bauordnung Salzburg
L82305 Abwasser Kanalisation Salzburg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauRallg;
BauTG Slbg 1976 §39a Abs8 litb;
BauTG Slbg 1976 §62;

Rechtssatz

Das subjektiv-öffentliche Recht der Nachbarn hinsichtlich von Mittelabstellplätzen im Sinn des § 39a Abs. 8 lit. b Slbg BauTG 1976 (also Abstellplätze und Garagen mit einer Fläche von 100 m2 bis 1000 m2, wie sie gegenständlich projektiert sind) bezieht sich ausschließlich auf Belästigungen durch Zu- und Abfahrten von diesen Abstellplätzen und Garagen zu öffentlichen Verkehrsflächen, nicht aber auch durch ein allenfalls vermehrtes Verkehrsaufkommen auf zum Baugrundstück führenden öffentlichen Straßen (Hinweis E vom 24. März 2011, 2009/06/0150, mwN).Das subjektiv-öffentliche Recht der Nachbarn hinsichtlich von Mittelabstellplätzen im Sinn des Paragraph 39 a, Absatz 8, Litera b, Slbg BauTG 1976 (also Abstellplätze und Garagen mit einer Fläche von 100 m2 bis 1000 m2, wie sie gegenständlich projektiert sind) bezieht sich ausschließlich auf Belästigungen durch Zu- und Abfahrten von diesen Abstellplätzen und Garagen zu öffentlichen Verkehrsflächen, nicht aber auch durch ein allenfalls vermehrtes Verkehrsaufkommen auf zum Baugrundstück führenden öffentlichen Straßen (Hinweis E vom 24. März 2011, 2009/06/0150, mwN).

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2012060056.X03

Im RIS seit

07.08.2012

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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