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L37155 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragRechtssatz
Das subjektiv-öffentliche Recht der Nachbarn hinsichtlich von Mittelabstellplätzen im Sinn des § 39a Abs. 8 lit. b Slbg BauTG 1976 (also Abstellplätze und Garagen mit einer Fläche von 100 m2 bis 1000 m2, wie sie gegenständlich projektiert sind) bezieht sich ausschließlich auf Belästigungen durch Zu- und Abfahrten von diesen Abstellplätzen und Garagen zu öffentlichen Verkehrsflächen, nicht aber auch durch ein allenfalls vermehrtes Verkehrsaufkommen auf zum Baugrundstück führenden öffentlichen Straßen (Hinweis E vom 24. März 2011, 2009/06/0150, mwN).Das subjektiv-öffentliche Recht der Nachbarn hinsichtlich von Mittelabstellplätzen im Sinn des Paragraph 39 a, Absatz 8, Litera b, Slbg BauTG 1976 (also Abstellplätze und Garagen mit einer Fläche von 100 m2 bis 1000 m2, wie sie gegenständlich projektiert sind) bezieht sich ausschließlich auf Belästigungen durch Zu- und Abfahrten von diesen Abstellplätzen und Garagen zu öffentlichen Verkehrsflächen, nicht aber auch durch ein allenfalls vermehrtes Verkehrsaufkommen auf zum Baugrundstück führenden öffentlichen Straßen (Hinweis E vom 24. März 2011, 2009/06/0150, mwN).
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012060056.X03Im RIS seit
07.08.2012Zuletzt aktualisiert am
27.09.2012