TE Vwgh Erkenntnis 1992/12/15 92/11/0145

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Veröffentlicht am 15.12.1992
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

KFG 1967 §66 Abs1;
KFG 1967 §66 Abs2 litf;
KFG 1967 §66 Abs3;
KFG 1967 §73 Abs2;
KFG 1967 §74 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Bernard, Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des T in M, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in M, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 31. März 1992, Zl. VerkR-390.472/1-1992/Kof, betreffend vorübergehende Entziehung der Lenkerberechtigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 31. März 1992 wurde dem Beschwerdeführer die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A, B, C, E, F und G gemäß § 74 Abs. 1 in Verbindung mit § 73 Abs. 2 KFG 1967 wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit vorübergehend für die Dauer von drei Monaten entzogen (vom 17. Jänner 1992 bis 17. April 1992).

In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes und infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die belangte Behörde ging davon aus, daß der Beschwerdeführer mit dem in Rechtskraft erwachsenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 3. Dezember 1991 wegen einer am 15. Oktober 1991 begangenen Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 2 lit. c in Verbindung mit § 20 Abs. 1 StVO 1960 schuldig erkannt wurde. Danach hat der Beschwerdeführer am 15. Oktober 1991 um 21.50 Uhr seinen Pkw auf der Lachforst-Bezirksstraße gelenkt und hiebei "die Fahrgeschwindigkeit von ca. 100 km/h unter besonders gefährlichen Verhältnissen nicht den Straßenverhältnissen angepaßt, zumal lokaler Bodennebel mit Sichtweiten von ca. 30-50 m und Dunkelheit herrschte" und der Beschwerdeführer "in einer langgezogenen Rechtskurve links von der Fahrbahn" abkam. Darin erblickte die belangte Behörde eine die Verkehrsunverzulässigkeit des Beschwerdeführers indizierende bestimmte Tatsache nach § 66 Abs. 2 lit. f erster Fall KFG 1967, deren Vorliegen für sie auf Grund der rechtskräftigen Bestrafung des Beschwerdeführers bindend feststehe.

Diese Bindung läßt der Beschwerdeführer außer acht, wenn er den angefochtenen Bescheid deshalb für rechtswidrig hält, weil die belangte Behörde das ihm zur Last gelegte Verhalten nicht hätte als erwiesen annehmen dürfen (vgl. zur Bindung der Kraftfahrbehörden auf Grund rechtskräftiger Bestrafungen insbesondere nach § 99 Abs. 2 lit. c StVO 1960 die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. September 1989, Slg. 13002/A, und vom 17. Oktober 1989, Zl. 89/11/0126). Daß der Eintritt der Rechtskraft des Straferkenntnisses vom 3. Dezember 1991 nach der Behauptung des Beschwerdeführers auf eine "unvollständige Rechtsmittelbelehrung hinsichtlich der Bindungswirkung" zurückzuführen sei, ändert nichts an der Tatsache der Bindung der belangten Behörde an diese Entscheidung. Die belangte Behörde ist mit Recht vom Vorliegen einer bestimmten Tatsache nach § 66 Abs. 2 lit. f erster Fall KFG 1967 ausgegangen. Die besagte Bindung erstreckt sich auf die vom Schuldspruch des Straferkenntnisses umfaßten Sachverhaltselemente (Fahrgeschwindigkeit, Sichtverhältnisse, Straßenverlauf; vgl. das vorhin erwähnte Erkenntnis Zl. 89/11/0126). Es bedurfte daher insoweit nicht der vom Beschwerdeführer vermißten Beweisaufnahmen, weshalb deren Unterbleiben entgegen der Meinung des Beschwerdeführers keinen Verfahrensmangel bildet.

Das Vorbringen, es sei nicht erwiesen, daß der Beschwerdeführer ein "besonders rücksichtsloses Verhalten" an den Tag gelegt habe, und die Behörde habe aus dem Vorfall vom 15. Oktober 1991 rechtsirrig ein "rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr" abgeleitet, geht ins Leere, da die belangte Behörde eine derartige Annahme nicht getroffen hat.

Was die Wertung des strafbaren Verhaltens des Beschwerdeführers nach den Kriterien des § 66 Abs. 3 KFG 1967 anlangt, hat die belangte Behörde zu Recht betont, daß sich die besondere Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen die Tat vom 15. Oktober 1991 begangen wurde, bereits aus dem Vorliegen einer bestimmten Tatsache nach § 66 Abs. 2 lit. f erster Fall KFG 1967 ergebe (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Jänner 1990, Zl. 89/11/0210, und vom 16. Juni 1992, Zl. 92/11/0123). Damit steht auch die Verwerflichkeit des strafbaren Verhaltens des Beschwerdeführers fest. Die konkrete Gefährlichkeit der Verhältnisse war in Anbetracht der gegebenen Umstände sehr hoch. Daß der Beschwerdeführer seine Fahrweise nicht diesen gefährlichen Verhältnissen angepaßt und die daraus entspringende Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer in Kauf genommen hat, ist verwerflich. Unter dem Gesichtspunkt dieses Wertungskriteriums kann für ihn der Umstand, daß er bisher unbescholten war, angesichts der Tatsache, daß er erst rund sechs Monate im Besitz einer Lenkerberechtigung für Kfz der Gruppe B war, nicht entscheidend ins Gewicht fallen. Der Einwand, er sei "mit seinem PKW allein auf der Lachforster-Bezirksstraße gefahren" und habe "keinen anderen Straßenbenützer gefährdet", läßt außer acht, daß dem Beschwerdeführer durch die Sichtbehinderung die Möglichkeit genommen war, das Vorhandensein anderer, insbesondere schlecht oder gar nicht beleuchteter Straßenbenützer rechtzeitig wahrzunehmen. Auf eine konkrete Gefährdung anderer Straßenbenützer kommt es nicht an. Unter dem Gesichtspunkt der Verwerflichkeit ist weiters zu berücksichtigen, daß der Beschwerdeführer bei dem Vorfall vom 15. Oktober 1991 einen Verkehrsunfall verschuldet hat (laut Beschwerde infolge eines "Fahrfehlers"). Den Wertungskriterien der seit der Tat verstrichenen Zeit und des Verhaltens während dieser Zeit kommt im Hinblick auf die Kürze der Zeit bis zum Beginn der Entziehungsmaßnahme (17. Jänner 1992) keine zugunsten des Beschwerdeführers ins Gewicht fallende Bedeutung zu. Angesichts seines schwerwiegenden Fehlverhaltens vom 15. Oktober 1991 erweist sich die der Entziehungsmaßnahme zugrundeliegende Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit des Beschwerdeführers als berechtigt.

Die Beschwerde ist gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Zuspruch von Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992110145.X00

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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