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L10011 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt BurgenlandNorm
B-VG Art131;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2012/06/0051Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2011/06/0213 E 10. April 2012 RS 1Stammrechtssatz
Gemäß § 94 Abs. 3 Bgld GdO 2003 i.d.F. LGBl. Nr. 33/2010 ist die Gemeinde berechtigt, gegen die Aufsichtsbehörde vor dem Verwaltungsgerichtshof (Art. 131 und 132 B-VG) und vor dem Verfassungsgerichtshof (Art. 144 B-VG) Beschwerde zu führen. Eine Legitimation des Bürgermeisters, eine Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof einzubringen, ist hingegen nicht vorgesehen.Gemäß Paragraph 94, Absatz 3, Bgld GdO 2003 i.d.F. Landesgesetzblatt Nr. 33 aus 2010, ist die Gemeinde berechtigt, gegen die Aufsichtsbehörde vor dem Verwaltungsgerichtshof (Artikel 131 und 132 B-VG) und vor dem Verfassungsgerichtshof (Artikel 144, B-VG) Beschwerde zu führen. Eine Legitimation des Bürgermeisters, eine Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof einzubringen, ist hingegen nicht vorgesehen.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012060017.X01Im RIS seit
06.08.2012Zuletzt aktualisiert am
27.09.2012