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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §71 Abs1 Z1 impl;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2012/02/0147Rechtssatz
Als "Ereignis" iSd § 46 Abs 1 VwGG kommt jegliches Geschehen, ohne Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt, in Betracht. Auch ein Rechtsirrtum kann ein maßgebliches "Ereignis" darstellen (vgl. E 30. April 2003, 2001/03/0183). Ist das "Ereignis" in dem Irrtum gelegen, dass der Antragsteller auch Ausführungen zur allfälligen nicht gegebenen Aussichtslosigkeit seines Verfahrenshilfebegehrens (vgl. § 61 Abs. 1 VwGG iVm § 63 Abs. 1 ZPO) hätte machen sollen, so hat ihn im Rahmen der ihn als "ordentliche Prozesspartei" treffenden Sorgfaltspflicht die Obliegenheit getroffen, sich bei geeigneten Stellen diesbezüglich zu erkundigen und sich Gewissheit zu verschaffen (vgl. E 30. April 2003, 2001/03/0183), ob er auch Ausführungen zur Frage einer seiner Ansicht nach nicht gegebenen allfälligen Aussichtslosigkeit im Rahmen seines Antrages hätte machen sollen. In Anbetracht der Bedeutsamkeit der Beurteilung der Frage der allfälligen Aussichtlosigkeit bezüglich eines gestellten Verfahrenshilfeantrages trifft den Antragsteller ein Verschulden, das den eines minderen Grades des Versehens übersteigt.Als "Ereignis" iSd Paragraph 46, Absatz eins, VwGG kommt jegliches Geschehen, ohne Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt, in Betracht. Auch ein Rechtsirrtum kann ein maßgebliches "Ereignis" darstellen vergleiche E 30. April 2003, 2001/03/0183). Ist das "Ereignis" in dem Irrtum gelegen, dass der Antragsteller auch Ausführungen zur allfälligen nicht gegebenen Aussichtslosigkeit seines Verfahrenshilfebegehrens vergleiche Paragraph 61, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit Paragraph 63, Absatz eins, ZPO) hätte machen sollen, so hat ihn im Rahmen der ihn als "ordentliche Prozesspartei" treffenden Sorgfaltspflicht die Obliegenheit getroffen, sich bei geeigneten Stellen diesbezüglich zu erkundigen und sich Gewissheit zu verschaffen vergleiche E 30. April 2003, 2001/03/0183), ob er auch Ausführungen zur Frage einer seiner Ansicht nach nicht gegebenen allfälligen Aussichtslosigkeit im Rahmen seines Antrages hätte machen sollen. In Anbetracht der Bedeutsamkeit der Beurteilung der Frage der allfälligen Aussichtlosigkeit bezüglich eines gestellten Verfahrenshilfeantrages trifft den Antragsteller ein Verschulden, das den eines minderen Grades des Versehens übersteigt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012020146.X01Im RIS seit
07.09.2012Zuletzt aktualisiert am
24.09.2012