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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §18 Abs4;Rechtssatz
Dem Gemeinderat kommt gemäß § 2 Abs. 1 Stmk BauG 1995 abstrakt die Kompetenz zu hoheitlichem Handeln zu. Liegt jedoch einem Bescheid, der einem Kollegialorgan zugerechnet werden soll, kein entsprechender Beschluss dieses Organes zu Grunde, dann ist der Bescheid so zu betrachten, als ob er von einer unzuständigen Behörde erlassen worden wäre. In diesem Fall liegt trotz mangelhafter Willensbildung ein vernichtbarer und kein (absolut) nichtiger Verwaltungsakt vor (Hinweis E vom 22. Juni 2004, 2003/06/0184, mwN). Die belangte Behörde hätte daher im Hinblick auf den Mangel des fehlenden Beschlusses des Gemeinderates den Berufungsbescheid wegen Unzuständigkeit der bescheiderlassenden Behörde aufzuheben gehabt.Dem Gemeinderat kommt gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Stmk BauG 1995 abstrakt die Kompetenz zu hoheitlichem Handeln zu. Liegt jedoch einem Bescheid, der einem Kollegialorgan zugerechnet werden soll, kein entsprechender Beschluss dieses Organes zu Grunde, dann ist der Bescheid so zu betrachten, als ob er von einer unzuständigen Behörde erlassen worden wäre. In diesem Fall liegt trotz mangelhafter Willensbildung ein vernichtbarer und kein (absolut) nichtiger Verwaltungsakt vor (Hinweis E vom 22. Juni 2004, 2003/06/0184, mwN). Die belangte Behörde hätte daher im Hinblick auf den Mangel des fehlenden Beschlusses des Gemeinderates den Berufungsbescheid wegen Unzuständigkeit der bescheiderlassenden Behörde aufzuheben gehabt.
Schlagworte
Bescheidcharakter Bescheidbegriff Bejahung des Bescheidcharakters BehördenbezeichnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011060099.X01Im RIS seit
01.08.2012Zuletzt aktualisiert am
27.09.2012