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E3R E05205000Norm
32006R0561 Harmonisierung best Sozialvorschriften Strassenverkehr Art8 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2011/02/0041Rechtssatz
Beim fortgesetzten Delikt - dieses ist dadurch gekennzeichnet, dass eine Mehrheit von an sich selbständigen, nacheinander gesetzten Handlungen, deren jede für sich den Tatbestand desselben Delikts erfüllt, infolge der Gleichartigkeit der Begehungsform und der äußeren Begleitumstände sowie des engen zeitlichen Zusammenhanges zu einer rechtlichen Einheit verbunden und als einziges Delikt behandelt wird - erfasst die Bestrafung für einen bestimmten Tatzeitraum alle in diesem gelegenen Einzelhandlungen (vgl. E 24. Februar 1998, 97/11/0188).Beim fortgesetzten Delikt - dieses ist dadurch gekennzeichnet, dass eine Mehrheit von an sich selbständigen, nacheinander gesetzten Handlungen, deren jede für sich den Tatbestand desselben Delikts erfüllt, infolge der Gleichartigkeit der Begehungsform und der äußeren Begleitumstände sowie des engen zeitlichen Zusammenhanges zu einer rechtlichen Einheit verbunden und als einziges Delikt behandelt wird - erfasst die Bestrafung für einen bestimmten Tatzeitraum alle in diesem gelegenen Einzelhandlungen vergleiche E 24. Februar 1998, 97/11/0188).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011020040.X01Im RIS seit
06.08.2012Zuletzt aktualisiert am
14.08.2012