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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ASchG 1994 §118 Abs3;Rechtssatz
Für den Ausschluss der Verfolgungsverjährung bei der Übertretung von Arbeitnehmerschutzvorschriften genügt es, wenn sich die Verfolgungshandlung auf die konkrete "Filiale" bezieht, dies gilt auch für eine "Baustelle" eines näher genannten Unternehmens (als Arbeitgeberin)(vgl. E 20. April 2004, 2003/02/0243).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011020029.X01Im RIS seit
06.08.2012Zuletzt aktualisiert am
25.03.2013